Bereicherungseinrede

(§ 821 BGB) kann vom Anspruchsgegner geltend gemacht werden, wenn er die zugrundeliegende Verbindlichkeit ohne rechtlichen Grund eingegangen ist. Streitig ist allerdings, ob er die B. schon vor dem Eintritt der Verjährung erheben kann (so die h.M.) oder erst danach.




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