Verbindlichkeit die Verpflichtung (Schuld) des Schuldners. Kann auf Gesetz (z.B. unerlaubter Handlung, ungerechtfertigter Bereicherung) oder Rechtsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) beruhen. Sie ist ausnahmsweise unvollkommene V., wenn sie nicht eingeklagt, das einmal Geleistete aber vom Schuldner auch nicht deshalb zurückgefordert werden kann, weil eine V. nicht bestanden habe (z.B. Spiel, Wette).
Weitere Begriffe : Ausschluss vom Zivildienst | Bonusheft | Berufsverband |
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