Berufsbeamterist der Beamte, der seine amtliche Tätigkeit als Beruf ausübt. Er steht zum Staat in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis, das als Institution (str.) durch Art. 33 V GG verfassungsrechtlich geschützt ist. Den Gegensatz zum B. bildet der Ehrenbeamte.
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