Ehrenbeamter
Ehrenamt.
(§ 3 II BRRG) ist ein Mensch, der ein hoheitliches Amt ohne Dienstbezüge und Versorgungsansprüche (neben einem ausgeübten Beruf) wahrnimmt. Der E. ist Beamter. Ihm wird eine Ernennungsurkunde ausgehändigt und für ihn gelten mit den erforderlichen Abweichungen die Beamtengesetze. E. finden sich vor allem im Kommunalrecht (z.B. Bürgermeister, Beigeordnete). Daneben können andere amtliche Tätigkeiten ehrenamtlich ausgeübt werden, ohne dass der Betreffende E. ist (z. B. Schöffe). Lit.: Stober, R., Der Ehrenbeamte, 1981
derjenige, der ein hoheitliches Amt neben seinem bürgerlichen Beruf ausübt (§ 5 BeamtStG,
z. B. Ehrenkonsul). Abzugrenzen vom Ehrenamt, das Personen ausüben, die nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden (z. B. Schöffen, ehrenamtliche Richter).
(§§ 5, 3 II BeamtStG) sind Beamte, die ein hoheitliches Amt neben ihrem bürgerlichen Beruf - i. d. R. zeitlich befristet - ausüben (z. B. Wahlkonsuln). Sie werden berufen durch Aushändigung einer Urkunde mit den Worten „unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter“. E. erhalten weder Dienstbezüge noch Versorgung. Dienstaufwandsentschädigung kann gewährt werden. Von den E. sind die ehrenamtlich tätigen Personen zu unterscheiden; bei ihnen findet keine Berufung in ein Beamtenverhältnis statt (z. B. Schöffen, Stadtverordnete).
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