Berufsberatung

ist die Erteilung von Rat u. Auskunft an Jugendliche u. Erwachsene in allen Fragen der Berufswahl u. des beruflichen Fortkommens. Sie darf, wie auch die Arbeitsvermittlung, grundsätzlich nur von der Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsverwaltung) betrieben werden (§§ 25-32 AFG).

Im Sozialrecht:

Berufsberatung bezeichnet die Erteilung von Auskunft und Rat zur Berufswahl, zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung, zur Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche und zu den Leistungen der Arbeitsförderung (§30 S. 1 SGB III). Ferner umfasst sie die Eignungsfeststellung (§ 32 SGB III) sowie die Berufsorientie- rung (§33 SGB III) einschliesslich der berufsorientierenden Massnahmen (§33 SGB III). Die Agenturen für Arbeit sind verpflichtet, Jugendlichen und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, Berufsberatung anzubieten (§ 29 Abs. 1 SGB III), ungeachtet, ob sie zum versicherten Personenkreis der Arbeitsförderung gehören. Sie kann auch nach Beginn einer Berufsausbildung oder Aufnahme einer Arbeit erfolgen, wenn der Betroffene hiermit einverstanden ist und dies für die Festigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erforderlich ist (§31 Abs.2 SGB III). Die Art und der Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf des einzelnen Beratungsuchenden (§29 Abs. 2 SGB III). Die Agentur für Arbeit hat bei der Berufsberatung Selbstinformationseinrichtungen einzusetzen (§41 Abs. 2 SGB III). Die Berufsberatung durch die Agentur für Arbeit erfolgt unentgeltlich. Erwerbsfähige Hilfebedürftige i.S.d. SGB II können (Ermessen) Berufsberatung nach dem SGB IIerhalten (§ 16 Abs. 1 S. 1 SGB II). Zuständig ist die Agentur für Arbeit oder der zugelassene kommunale Träger (§§6, 6a SGB II). Leistungen nach dem SGB III sind bei ihnen ausgeschlossen (§22 Abs. 4 SGB III). Die Fahrtkosten zur Berufsberatung können von der Agentur für Arbeit übernommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB III). Wegeunfälle im Zusammenhang mit einer Berufsberatung sind nur gesetzlich unfallversichert, wenn der Ratsuchende von der Agentur für Arbeit zur Meldung aufgefordert wurde (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII). Als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§33 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII) wird die Berufsberatung in der gesetzlichen Unfallversicherung (§35 Abs. 1 SGB VII) und in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 16 Abs. 1 SGB VI) erbracht. private Berufsberatung, Vermittlung

Im Arbeitsrecht:

ist die Erteilung von Rat u. Auskunft in Fragen der Berufswahl einschliesslich des Berufswechsels (§ 25 AFG; vgl. dazu auch RundErl. v. 28. 2. 1980 (ANBA 80, 185). Sie obliegt der BAnstArb. (Arbeitsbehörde) u. erfolgt unentgeltl. durch die Arbeitsämter durch Berufsaufklärung, Unterrichtung über die Förderung der beruft Bildung im Einzelfall u. die Vermittlung in berufl. Ausbildungsstellen. Die BAnstArb. hat Jugendliche u. Erwachsene in allen Fragen der Berufswahl, des Fortkommens u. der Schulbildung zu beraten. Sie hat dabei Lage u. Entwicklung des Arbeitsmarktes, der Berufe u. die persönl., körperl. u. geistige Eignung zu berücksichtigen (§§ 26, 27 AFG). Sie kann die Bewerber mit ihrem Einverständnis ärztl. u. psychologisch untersuchen lassen (§ 27 AFG). Zur BB gehört die Vermittl. in berufl. Ausbildungsstellen (§ 29 AFG).

(§ 29 SGB III) ist die Beratung in den einen Beruf betreffenden Angelegenheiten (Berufswahl, Berufsausübung, Berufswechsel). Die B. wird durch die Bundesagentur für Arbeit durchgeführt. Hinzukommt die zulässige private B. Lit.: Hutter, J., Kompetenzfeststellung, 2004

Aufgabe der Arbeitsverwaltung gern. §§ 30 ff. SGB III. Als Maßnahme der Arbeitsförderung wird die Beratung durch die Arbeitsagentur dem einzelnen Ratsuchenden angeboten, kann allerdings auch durch Dritte erfolgen

d. h. Erteilung von Rat und Auskunft in Fragen der Berufswahl einschl. des Berufswechsels, obliegt nach dem SGB III (Arbeitsförderung) der Bundesagentur für Arbeit sowie privaten Berufsberatern (§§ 29-34, 289 f. SGB III). Sie wird durch die Vermittlung in berufliche Ausbildungsstätten ergänzt. S. a. Arbeitsvermittlung.




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