Berufstrachten, Schutz derDas unbefugte Tragen von Berufstrachten oder von Berufsabzeichen einer Organisation der Kranken- oder Wohlfahrtspflege, die im Inland staatlich anerkannt oder genehmigt ist (z. B. solche der Schwestern vom Roten Kreuz), ist Ordnungswidrigkeit (§ 126 OWiG). Dasselbe gilt für Trachten und Abzeichen von religiösen Vereinigungen, die von Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind (z. B. Ordensgewänder). Das Verbot erfasst auch Trachten und Abzeichen, die den geschützten zum Verwechseln ähnlich sind.
Weitere Begriffe : Landwirtschaftskammer | Strafprozessordnung | Infrastruktur |
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