Beschaffenheitsgarantie

Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit eines Gegenstands.
Folgen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit:
— Gemäß § 276 Abs. 1 S. 1 BGB haftet der Übernehmer ohne die Möglichkeit, sich nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB entlasten zu können.
— Nach § 443 Abs. 1 BGB stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus den in der Garantieerklärung und in der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen zu. Die gesetzlichen Mängelansprüche bleiben also erhalten, sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart ist.
— Nach § 444 BGB kann sich der Verkäufer nicht auf eine Vereinbarung berufen, durch die die Haftung wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt wird. Diese Regelung soll verhindern, dass eine zunächst übernommene Garantie nachträglich in überraschender oder intransparenter Weise ausgeschlossen oder beschränkt wird. § 444 BGB steht aber vertraglichen Vereinbarungen nicht entgegen, die Inhalt und Umfang einer Garantie von vornherein beschränken.
Der Verkäufer übernimmt eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft, wenn er erklärt, verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen zu wollen. An eine konkludente Garantieübernahme sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Hat ein Dritter die Garantie eingeräumt, so haftet er zusammen mit dem — gesetzlich verpflichteten Verkäufer gesamtschuldnerisch (§§ 421 ff. BGB) für solche Mängel, die bereits bei Gefahrübergang vorlagen.

Garantie.




Vorheriger Fachbegriff: Beschützergarant | Nächster Fachbegriff: Beschaffung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen