Gefahrübergang Beim Kauf- und Werkvertragsrecht kann die Frage des Gefahrübergangs erhebliche Bedeutung haben. Je nachdem, wann entsprechend den gesetzlichen Vorschriften die Gefahr der Verschlechterung oder völligen Zerstörung des gekauften oder hergestellten Gegenstands übergeht, entscheide sich, ob noch der Verkäufer oder schon der Käufer das Risiko daran zu tragen haben. Eine besondere Bestimmung hat das Gesetz z. B. für den Fall des Versendungskaufs getroffen. Bestellt man eine Ware so weit vom eigenen Wohnsitz entfernt, dass man sie nicht abholen kann und wird sie einem dementsprechend auf eigenen Wunsch zugeschickt, dann geht die Gefahr in dem Augenblick auf den Käufer über, wenn der Verkäufer z.B. das Paket bei der Post oder beim Spediteur abgegeben hat. Kommt in diesen Fällen die Ware beschädigt bei Käufer an, so muss er sie dem Verkäufer gleichwohl bezahlen und kann sich wegen eines eventuellen Ersatzanspruchs nur an den beauftragten Frächter wenden.
Weitere Begriffe : Kommorientenvermutung | Feldgemeinschaft | Ehrloses Verhalten |
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