Gefahrübergang

Beim Kauf- und Werkvertragsrecht kann die Frage des Gefahrübergangs erhebliche Bedeutung haben. Je nachdem, wann entsprechend den gesetzlichen Vorschriften die Gefahr der Verschlechterung oder völligen Zerstörung des gekauften oder hergestellten Gegenstands übergeht, entscheide sich, ob noch der Verkäufer oder schon der Käufer das Risiko daran zu tragen haben. Eine besondere Bestimmung hat das Gesetz z. B. für den Fall des Versendungskaufs getroffen. Bestellt man eine Ware so weit vom eigenen Wohnsitz entfernt, dass man sie nicht abholen kann und wird sie einem dementsprechend auf eigenen Wunsch zugeschickt, dann geht die Gefahr in dem Augenblick auf den Käufer über, wenn der Verkäufer z.B. das Paket bei der Post oder beim Spediteur abgegeben hat. Kommt in diesen Fällen die Ware beschädigt bei Käufer an, so muss er sie dem Verkäufer gleichwohl bezahlen und kann sich wegen eines eventuellen Ersatzanspruchs nur an den beauftragten Frächter wenden.
Im Rahmen des Werkvertragsrechts, wenn es also um die Herstellung von Gegenständen und Bauwerken oder auch nur um deren Reparatur geht, tritt der sogenannte Gefahrübergang dann ein, wenn das Werk »abgenommen« ist.
Sowohl im Werkvertrags - wie auch im Kaufrecht geht allerdings grundsätzlich die Gefahr auf den Auftraggeber oder Käufer über, wenn der Gegenstand oder das Werk nicht fristgemäss wie vereinbart abgenommen werden.

Gefahrtragung.

, Schuldrecht: Gefahrtragung.

Gefahr(tragung).




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