Beschleunigungsgebot, Strafvollzug: Verfahrensmaxime, das Strafvollzugsverfahren so schnell wie möglich durchzuführen. Es resultiert aus Art. 2 Abs. 2 S.2 GG und ist daher verfassungsrechtlich verankert. Bedeutung hat es aber vor allem auch im strafverfahrensrechtlichen Erkenntnisverfahren. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte müssen demnach alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten herbeizuführen. Der Grundsatz findet insbesondere seine Bedeutung im Rahmen des Haftrechtes, wobei er nicht lediglich dann Anwendung findet, wenn der Beschuldigte in Haft ist, sondern auch, wenn der Haftbefehl nach § 116 StPO außer Vollzug gesetzt wurde.
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