Beschleunigungsgrundsatz

ist ein dem Zivilverfahrensrecht zugrundeliegendes Prinzip, wonach der einzelne Rechtsstreit möglichst zügig erledigt werden soll, um so die Funktionsfähigkeit der Zivilrechtspflege insgesamt zu gewährieisten. Dem B. dienen z.B. die Vorschriften zur umfassenden Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung durch Schriftsätze (§§ 272 ff. ZPO). Besondere Bedeutung haben in diesem Zusammenhang auch die Vorschriften über das Versäumnisverfahren sowie über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens, die sog. Präklusion und der Verzögerungsbegriff.

Grundsatz der möglichst raschen Durchführung des Strafverfahrens im Interesse von Allgemeinheit und Beschuldigtem. Der Beschleunigungsgrundsatz, der Ausfluss des -9 Rechtstaatsprinzips ist und in Art. 6 EMRK normiert ist, trägt auch zur Wahrheitssicherung bei, da die Wahrheitsfindung mit fortschreitender Zeit i. d. R. schwieriger wird. Einfachgesetzliche Ausprägungen sind u. a. die Vorschriften zur möglichst in einem Zug durchzuführenden Hauptverhandlung (§ 229 Abs. 1 StPO; sog. Konzentrationsmaxime) und die Verpflichtung der den ersten Zugriff ausübenden Polizei zur unverzüglichen Einschaltung der Staatsanwaltschaft.
Nach der Rspr. des BVerfG (StV 2008, 421; NJW 2003, 2897 ff.) sind insb. folgende Faktoren zu berücksichtigen:
* der durch die Verzögerungen der Justizorgane verusachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung,
* die Gesamtdauer des Verfahrens,
* die Schwere des Tatvorwurfs,
* der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands,
* das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen.
Keine Berücksichtung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht hat.
Der Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz durch eine überlange Verfahrensdauer begründete nach bish. Rspr. eine eigenständige Strafmilderung. Der Große Strafsenat des BGH (BGHSt 52, 124 ff.) hat nunmehr entschieden, dass anstelle der bisher gewährten Strafminderung in der Urteilsformel auszusprechen ist, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (sog. Vollstreckungslösung). In extremen Ausnahmekonstellationen kann das Verfahren aus diesem Grund auch einzustellen sein.
Besonderheiten gelten für das Beschleunigungsgebot in Haftsachen mit Hinblick auf die erheblichen Grundrechtseingriffe durch eine Verhaftung. Nach Art. 5 Abs. 3 S. 2 EMRK hat jede in Haft gehaltene Person Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Derselbe Anspruch ergibt sich aufgrund des bei Freiheitsbeschränkungen i. S. d. Art.2 Abs. 2 S.2 GG zu beachtenden -► Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Einfachgesetzliche Konkretisierungen sind die unverzügliche Vorführung des Verhafteten vor das zuständige Gericht gemäß § 115 StPO und § 121 Abs. 1 StPO, der die zulässige Gesamtdauer der Untersuchungshaft bis zum Urteil wegen derselben Tat auf sechs Monate festsetzt; dieser Zeitraum darf nur in Ausnahmefällen und nur auf Anordnung des Oberlandesgerichts überschritten werden. Die Vorschrift ist nach der Rspr. des BVerfG (StV 2008, 421, 422; NJW 2002, 207 f.; NJW 2004, 49) restriktiv auszulegen; das Gewicht des Freiheitsanspruchs, für den die Unschuldsvermutung streitet, vergrößert sich danach in der Regel mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft.
Im vereinfachten Jugendstrafverfahren gilt wegen des intendierten Erziehungszwecks ein besonderes Beschleunigungsgebot.




Vorheriger Fachbegriff: Beschleunigungsgebot | Nächster Fachbegriff: Beschleunigungspflicht


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen