Beschleunigung des Strafprozesses

ist in jedem Verfahrensabschnitt geboten und ergibt sich aus der Fürsorgepflicht, den Vorschriften der StPO und Art. 6 MRK sowie für Haftsachen auch aus dem Grundrecht der Freiheit (Art. 2 II 2 GG) und Art. 5 III MRK. Lange Verfahrensdauer und langer Zeitablauf seit der Tat müssen bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt werden. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ist nicht nur mit der langen Verfahrensdauer bei der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen, sondern ist auch ausdrücklich festzustellen und es ist, wenn dies allein als Entschädigung nicht ausreicht, in der Urteilsformel auszusprechen, dass ein zu beziffernder Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (BGH NJW 2008, 860).




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