Beschlussfähigkeit
Bei einer Eigentumswohnung :
§ 25 Abs. 3 WEG bestimmt, dass auf einer Versammlung der Wohnungseigentümer nur dann wirksam Beschlüsse gefasst werden können, wenn Beschlussfähigkeit gegeben ist. Die Eigentümerversammlung ist nur dann fähig, Beschlüsse zu fassen, wenn "die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Grösse dieser Anteile" anwesend oder vertreten sind.
Verlassen Wohnungseigentümer die Versammlung vorzeitig, kann es sein, dass die Beschlussfähigkeit für weitere Beschlüsse fehlt und die Versammlung keine Entscheidungen mehr treffen kann.
In einem solchen Fall oder wenn von vornherein keine ausreichende Anzahl von Miteigentumsanteilen "anwesend" ist, kann der -Verwalter eine Wiederholungsversammlung gemäss §25 Abs. 4 WEG einberufen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig. In der Einladung zur Wiederholungsversammlung istauf diesen Umstand unbedingt hinzuweisen.
ist die Fähigkeit einer Personenmehrheit, bei Anwesenheit einer bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder die ihr zustehenden Entscheidungszuständigkeiten wahrzunehmen und einen Beschluss zu fassen. Die B. setzt in der Regel voraus, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder des Organs im Beschlussfassungsraum anwesend sind (vgl. § 45 I GeschOBT). Fehlt die B., so kann ein wirksamer Beschluss nicht gefasst werden.
Wohnungseigentum (3).
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