Beschäftigungsverhältnis

Im Arbeitsrecht :

heisst das tatsächliche Verhältnis, in dem der AN Dienste o. Arbeit leistet, wenn ein rechtswirksamer Arbeitsvertrag nicht zustande gekommen ist. Auch im B. sind die Vorschriften des Arbeitsschutzes zu beachten. Das Sozialversicherungsrecht knüpft vielfach bereits an das B. an.

Im sozialversicherungsrechtlichen Normalfall ist das Versicherungsverhältnis in seiner Entstehung und in seinem Fortbestand mit einem Arbeitsverhältnis verknüpft. Die Beschäftigung wird in § 7 SGB IV als nichtselbstständige Arbeit insb. in einem Arbeitsverhältnis definiert. Das Beschäftigungsverhältnis entspricht normalerweise der tatsächlichen Tätigkeit auf der Grundlage eines wirksamen
Arbeitsvertrages, kann ausnahmsweise aber auch in den Fällen des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses oder bei Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzprozess angenommen werden. Entscheidend ist in jedem Fall das Vorhandensein von Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gerichtet auf die Erbringung der Arbeitsleistung einerseits gegen Zahlung von Arbeitsentgelt andererseits.

wird in Anlehnung an das Sozialversicherungsrecht auch das sog. faktische Arbeitsverhältnis genannt.




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