Weiterbeschäftigung

Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus.
Eine Weiterbeschäftigung wird regelmäßig aufgrund eines allgemeinen oder besonderen Weiterbeschäftigungsanspruches erfolgen.
Wurde der Arbeitnehmer aufgrund eines besonderen Weiterbeschäftigungsanspruches weiter beschäftigt, so besteht zwischen den Parteien aufgrund dieses besonderen Weiterbeschäftigungsanspruches ein Rechtsverhältnis fort, welches den Rechtsgrund für die erbrachten Leistungen darstellt. Es erfolgt daher keine Rückabwicklung der erbrachten Leistungen. Beschäftigt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer dagegen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch weiter und stellt sich später die Wirksamkeit der Kündigung heraus, so bestand während des Weiterbeschäftigungszeitraumes zwischen den Parteien kein Arbeitsvertrag. Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch begründet nur eine Pflicht zur tatsächlichen Beschäftigung, aber keinerlei Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Daher wurden die Leistungen in einem solchen Fall ohne Rechtsgrund erbracht und müssen über das Bereicherungsrecht rückabgewickelt werden. Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer wegen der gezahlten Vergütung einen Anspruch aus § 812 BGB (§ 818 Abs. 2 BGB), der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber wegen der erbrachten Arbeitsleistung einen Wertersatzanspruch nach §§ 812, 818 Abs. 2 BGB.
Das Arbeitsverhältnis kann aber auch über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus einvernehmlich unter der auflösenden Bedingung fortgesetzt werden, dass die Wirksamkeit der Kündigung rechtskräftig festgestellt wird. Dann endet das Arbeitsverhältnis mit der rechtskräftigen Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung.




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