Besitzrecht gemäß § 986 BGB ist eine Einwendung (str.), die einen Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer aus § 985 BGB entfallen läßt. Ein eigenes B. des Besitzers gegenüber dem Eigentümer nach § 9861 S.11.HSBGB kann aus einem dinglichen Recht (z.B. Pfandrecht), aus gesetzlichen Vorschriften (z.B. § 148 InsO) oder aus schuldrechtlichen Beziehungen (z.B. Miete, Kauf) folgen. Ob das Anwartschaftsrecht ein eigenes dingliches Recht z. ~ 3rS tz gewährt, ist umstritten, wird von der h.M. aber bejaht. Der BGH hilft hier mit der dolo-facit-Eänrede. Ein abgeleitetes B. besteht unter den Vor-= -ise-. -:e- :es § 956 I S.1 2.HS. BGB. Erforderlich ist, daß der Besitzer den Besitz von einem Dritten erworben hat, der dem Eigentümer gegenüber ein Recht zum Besitz hatte und zur Überlassung des Besitzes befugt war (§ 986 I S.2 BGB).
Weitere Begriffe : überholend | Verminderte Schuldfähigkeit | Unterspediteur |
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