Besitzrecht des Mieters

Im Mietrecht :

Die Rechte des Mieters sind auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1993, 2035-2037) verbessert worden. Das bisher vom Mietverhältnis abgeleitete Besitzrecht wird nunmehr dem Eigentumsrecht des Vermieters gleichgestellt. Der Leitsatz der Entscheidung lautet: „Das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten
Wohnung ist Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG". Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass die Wohnung für jeden Bürger der „Mittelpunkt seiner privaten Existenz" sei. Im Rahmen von Räumungsprozessen ist davon auszugehen, dass die Rechte des Mieters bzw. die Rechte des Vermieters gleichrangig, was den Grundrechtsschutz betrifft, anzusehen sind. Andererseits folgt daraus nicht, dass im Konfliktfall die Rechte des Mieters denen des Vermieters vorgehen. Im Falle einer Zwangsräumung muss der Vermieter einen Räumungstitel (z. B. ein Urteil) gegen jeden Besitzer der Räumlichkeiten haben, sonst kann er die Räume durch den Gerichtsvollzieher nicht freiräumen lassen (BGH, Urteil v. 25.6.2004, Az.: IXa ZB 29/04).
Weitere Stichwörter:
Kündigungsschutz, Sozialklausel




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