ist das Vermächtnis einer Sache, an der der Erblasser nur Besitz hat (§ 2169 Abs.
2 BGB); ist der Besitz wertlos oder unberechtigt, kann das B. u. U. in ein Verschaffungsvermächtnis umgedeutet werden, wenn sich dem Testament ein solcher Wille des Erblassers entnehmen lässt.