Besitzwehr

Siehe auch: Besitzschutz

Der Besitzer einer Sache darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

Besitzschutz

Recht des Besitzers, sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt zu erwehren (§ 859 Abs. 1
BGB). Besitzwehr ist nur so lange denkbar, wie die verbotene Eigenmacht noch nicht zu einer Besitzentziehung geführt hat. Ab diesem Zeitpunkt stehen dem Besitzer nur noch die Rechte aus § 859 Abs. 2 und 3 BGB zu. Anders als für das Selbsthilferecht nach §§229, 230 BGB ist für die Besitzwehr nicht erforderlich, dass es unmöglich ist, rechtzeitig polizeilichen oder gerichtlichen Schutz zu erlangen. Die Gewaltanwendung zur Abwehr der verbotenen Eigenmacht darf das erforderliche Maß allerdings nicht überschreiten. Deshalb ist beispielsweise der Einsatz von Waffen in aller Regel kein zulässiges Mittel der Besitzwehr.

Besitzschutz.




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