Testament
Das Testament, die so genannte Verfügung von Todes wegen, ist ein frei widerruflicher Willensakt des Erblassers und hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Im Gegensatz zum Erbvertrag handelt es sich dabei um eine einseitige Erklärung.
Siehe auch Erbe, Erbvertrag, Erbfolge, gesetzliche; Verfügung von Todes wegen
Arten des Testaments
Das Gesetz kennt zwei Arten von ordentlichen Testamenten:
* das eigenhändige bzw. privatschriftliche Testament, bei dem der Erblasser handschriftlich niederlegt, wem er sein Vermögen vermachen möchte,
* das öffentliche bzw. Notarielle Testament, bei dem jemand sein Erbe durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer entsprechenden Schrift an einen Notar regelt.
Daneben gibt es außerordentliche Testamente, die man als Nottestamente bezeichnet. Sie sind für den Fall vorgesehen, dass der Erblasser wegen naher Todesgefahr nicht mehr fähig ist, seine Erbregelung einem Notar oder Richter vorzulegen.
* Dazu zählen das Bürgermeistertestament: Der Sterbende kann seinen letzten Willen zur Niederschrift beim Bürgermeister errichten, in dessen Gemeinde er sich aufhält. Zwei Zeugen müssen den Vorgang beurkunden.
* das Drei-Zeugen-Testament: Wer sich an einem Ort befindet, an dem er keinen Notar erreichen kann, darf sein Testament vor drei Zeugen fremdhändig verfassen lassen oder mündlich erklären.
* das Seetestament: Während einer Seereise kann man an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
§§2231 ff. BOB
Das eigenhändige Testament
Das eigenhändige bzw. privatschriftliche Testament ist am gebräuchlichsten. Der Erblasser muss dabei den gesamten Urkundentext selbst niederschreiben und ihn zum Abschluss unterzeichnen. Das beweist die Echtheit des Dokuments. Dagegen hat eine mit der Schreibmaschine oder dem Computer verfasste Verfügung von Todes wegen keine Gültigkeit, selbst wenn sie den handschriftlichen Namenszug des Erblassers trägt. Gleichwohl darf sich der Betreffende bei der Niederschrift fremder Hilfe bedienen, etwa indem er eine andere Person bittet, die Schreibunterlage zu halten, seine Hand zu stützen oder sie sogar zu führen. Seine Schriftzüge müssen allerdings noch erkennbar bleiben. Als Unterschrift genügt der Vor- oder Nachname bzw. Eine eindeutige Bezeichnung wie "Eure Mutter". Orts- oder Zeitangaben sind zwar nicht zwingend erforderlich, doch empfiehlt es sich, sie einzutragen; denn falls man mehrere Testamente hinterlässt, gilt immer das neueste. Der entscheidende Vorteil des eigenhändigen Testaments liegt darin, dass man weder einen Notar noch Zeugen zur Errichtung benötigt. Außerdem ist es jederzeit änderbar. Man kann es zu Hause aufbewahren oder aber beim Amtsgericht hinterlegen, um es vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen.
§ 2247 BGB
Das öffentliche Testament
Beim öffentlichen Testament erklärt der Erblasser dem Notar entweder mündlich seinen letzten Willen oder übergibt ihm eine offene oder verschlossene Schrift entsprechenden Inhalts. Der Notar muss laut Gesetz eine Niederschrift über die Testamentserrichtung vornehmen. Anschließend gelangt das Dokument in amtliche Verwahrung.
§ 2232 BGB
Testierfähigkeit
Die Fähigkeit, ein Testament errichten zu können, nennt man Testierfähigkeit. Es handelt sich dabei um eine Unterart der Geschäftsfähigkeit: Geschäftsfähige sind auch testierfähig. Zu den geschäfts- und testierunfähigen Personen gehören
Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, jeder, der wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, einer Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Dazu rechnet der Gesetzgeber auch Stumme, die nicht lesen und schreiben können.
Minderjährige über 16 gelten zwar als testierfähig, dürfen jedoch nur ein öffentliches Testament errichten, zum einen durch mündliche Erklärung, zum andern durch Übergabe einer offenen Schrift. Im Gegensatz zu Volljährigen dürfen sie einem Notar ihren letzten Willen also nicht in einem verschlossenen Umschlag übergeben.
§ 2229 BGB Geschäftsfähigkeit
Testierfreiheit
Unter der Testierfreiheit versteht man das Recht des Erblassers, seinem Willen über den Tod hinaus Geltung zu verschaffen, indem er bestimmt, wem sein Vermögen zufallen soll und welche sonstigen Regelungen er hinsichtlich seines Nachlasses wünscht. Die Testierfreiheit ist verfassungsrechtlich verankert.
Sie kann durch Vertrag unter Lebenden nicht eingeschränkt werden, wohl aber durch das Verbot der Sittenwidrigkeit und das Pflichtteilsrecht naher Angehöriger. Der Erblasser kann seine Testierfreiheit selbst eingrenzen, indem er ein gemeinschaftliches Testament mit seinem Partner verfasst oder sich durch einen Erbvertrag bindet.
Art. 14 Abs. 1 GG; § 2302 BGB
Nichtigkeit eines Testaments
Ein Testament kann aus verschiedenen Gründen nichtig sein. Hier einige typische Fälle:
* Es wurde von einem Testierunfähigen errichtet.
* Das Dokument weist einen Mangel auf, etwa wenn die Unterschrift des Verfassers fehlt.
* Das Testament verstößt gegen ein Gesetz, wobei die Rechtswidrigkeit für den Zeitpunkt des Erbfalls und nicht für den der Testamentserrichtung geltend gemacht wird. Das trifft u. a. zu, falls jemand seinen Angehörigen ausländische Banknoten vermacht und sich dabei nicht an die Devisenvorschriften hält. Der Gesamtcharakter der letztwilligen Verfügung ist sittenwidrig, z. B. wenn ein Mann seine Geliebte begünstigt, um dadurch Geschlechtsverkehr mit ihr zu erreichen oder zu belohnen.
Soweit nur eine von mehreren Verfügungen eines Testaments nichtig ist, bleiben die übrigen wirksam, etwa wenn der Erblasser seinen Sohn rechtmäßig und seine Geliebte sittenwidrig jeweils zur Hälfte als Erben einsetzt. Anders verhält es sich lediglich, falls der Erblasser die wirksame Verfügung nicht ohne die nichtige getroffen hätte.
§§ 134, 138, 2085 BGB
Widerruf des Testaments
Der testierfähige Erblasser kann sein gesamtes Testament oder einzelne Verfügungen darin jederzeit rückgängig machen. Dabei sind verschiedene Arten des Widerrufs möglich:
* Der Erblasser errichtet ein so genanntes reines Widerrufstestament. Wie die Bezeichnung besagt, enthält es außer dem Widerruf keine weiteren Verfügungen.
* Er ersetzt ein eigenhändiges durch ein öffentliches Testament oder umgekehrt.
* Er vollzieht eine schlüssige Handlung, indem er beispielsweise die Testamentsurkunde vernichtet.
* Gegen Vorlage des Hinterlegungsscheins nimmt er ein öffentliches Testament aus der amtlichen Verwahrung zurück; dazu hat er grundsätzlich immer das Recht.
* Er setzt ein weiteres Testament auf, das dem ersten widerspricht und es dadurch aufhebt.
§§ 2253 Abs. 1, 2255 f, 2258 BGB
Anfechtung des Testaments
Die Anfechtung eines Testaments ist nur Personen erlaubt, denen die Aufhebung unmittelbar zustatten käme, also den gesetzlichen Erben und den Vermächtnisnehmern. Die Frist dafür beträgt ein Jahr, nachdem der Betreffende Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt hat, maximal jedoch 30 Jahre ab dem Zeitpunkt des Erbfalls.
Folgende Anfechtungsgründe werden öfter geltend gemacht:
* Der Erblasser befand sich über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum. Der Fehler darf ihm nicht bewusst gewesen sein.
* Er wollte kein Testament wie das vorliegende errichten.
* Jemand hat ihn durch Drohung oder Täuschung dazu gebracht, seinen letzten Willen zu verfügen. Dabei ist es unerheblich, um wen es sich bei dem Täter handelte.
§ 2078 Abs. 1 BGB
Auslegung von Testamenten
Ist der Inhalt eines Testaments unverständlich, mehrdeutig oder widersprüchlich, so muss der letzte Wille des Erblassers ausgelegt werden.
Die Auslegung geht der Anfechtung vor. Dies bedeutet, dass eine Anfechtung nicht mehr infrage kommt, wenn man den tatsächlichen oder hypothetischen Willen des Erblassers zu ergründen vermag.
- Tatsächlicher Wille: Um zu belegen, was der Verfasser einer letztwilligen Verfügung gemeint hat, braucht man selbstverständlich Anhaltspunkte. Zum einen muss man sie im Testament selbst belegen, und seien sie auch noch so geringfügig. Zum andern sind äußerliche Umstände zu beachten.
- Hypothetischer Wille: Zwischen der Errichtung eines Testaments und dem Erbfall vergehen oft mehrere Jahre. Deshalb muss man nicht allein ermitteln, was der Erblasser zur Zeit der Niederschrift beabsichtigt hat, sondern ebenso die spätere Entwicklung berücksichtigen. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von ergänzender Testamentsauslegung.
Siehe auch Erbfall
Testamentsentwurf
Einseitiges Grundtestament Hier ein Muster für ein Testament, in dem ein Ehegatte seinen Partner als befreiten Vorerben einsetzt. Der Text muss vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben werden.
Mein letzter Wille
Ich setze meine Ehefrau Anneliese, geborene Renz, zur alleinigen Vorerbin meines gesamten Nachlasses ein. Unsere beiden gemeinsamen Kinder sollen als Nacherben zu gleichen Teilen dasjenige erhalten, was von der Erbschaft nach dem Tod meiner Frau übrig sein wird.
München, den
Unterschrift
Gemeinschaftliches Testament Im folgenden Beispiel setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein. Für den Fall, dass eines ihrer Kinder seinen Pflichtteil zulasten des überlebenden Ehegatten geltend macht, bestimmen sie, dass dieser tatsächlich nur den Pflichtteil herausgibt. Auch hier gilt, dass der Text vollständig handschriftlich verfasst sein muss. Beide Partner haben ihn zu unterschreiben.
Unser letzter Wille
Wir, die Eheleute Emil und Anneliese Reich, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebend, bestimmen für den Fall unseres Ablebens:
Wir setzen uns gegenseitig als Erben ein. Der länger Lebende soll der unbeschränkte und alleinige Erbe des Verstorbenen sein. Erben des länger Lebenden sollen unsere gemeinsamen Kinder sein. Für den Fall, dass zulasten des überlebenden Ehegatten der Pflichtteil seitens eines Kindes geltend gemacht wird, wird dieses Kind von der Erbfolge ausgeschlossen, sodass es auch vom länger Lebenden nur den Pflichtteil erhält.
München, den
Unterschrift der Ehefrau
Unterschrift des Ehemannes
Auch letztwillige Verfügung genannt. Eine Urkunde, in der eine (natürliche) Person Anordnungen darüber trifft, was mit ihrem Vermögen oder mit Teilen ihres Vermögens nach ihrem Tode geschehen soll. Diese Anordnungen gehen der gesetzlichen Erbfolge (Erbrecht) vor, allerdings behalten Abkömmlinge, Ehegatte und Eltern des Erblassers den Anspruch auf den Pflichtteil. In einem Testament können auch Anordnungen getroffen werden, die es bei der gesetzlichen Erbfolge nicht gibt, zum Beispiel Anordnungen von Vor- und Nacherbschaft, Aussetzung von Vermächtnissen, Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Ein Testament kann entweder vor einem Notar (notarielles oder öffentliches Testament) oder «privatschriftlich» errichtet werden. Letzteres bedeutet, daß der Erblasser es vom ersten bis zum letzten Buchstaben mit der Hand schreiben und unterschreiben muß. Ehegatten können ein «gemeinschaftliches Testament» errichten, das einer von ihnen schreiben und beide unterschreiben müssen. Das Testament kann an einem beliebigen Ort aufbewahrt werden (was die Gefahr mit sich bringt, daß es beim Tode des Erblassers nicht gefunden oder sogar bewußt unterdrückt wird), es kann aber auch beim zuständigen Nachlaßgericht in Verwahrung gegeben werden. Stirbt der Erblasser, so müssen alle seine Testamente dem Nachlaßgericht eingereicht und von diesem «eröffnet» werden. Ein Testament gilt als widerrufen, wenn es aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen oder vom Erblasser vernichtet wird, ferner, wenn es durch ein späteres Testament geändert wird.
(§§ 2064 ff. BGB) ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der der Erblasser Regelungen (z.B. Erbeinsetzungen, Vermächtnisse) für den Fall seines Todes trifft und dadurch die gesetzliche Rechtslage abändert. Das T. muß vom Erblasser persönlich errichtet werden (§2064 BGB). Da auch im Erbrecht Typen- und Formzwang besteht, kann die Errichtung eines ordentlichen T. (§ 2231 BGB) nur als öffentliches T. (§ 2232 BGB) zur Niederschrift eines Notars oder als eigenhändiges T. (§ 2247 BGB) erfolgen. Ein gemeinschaftliches T. (§§ 2265 ff. BGB) kann nur von Ehegatten errichtet werden. Wird bei der Errichtung eines T. gegen die bestehenden Formvorschriften verstoßen (z.B. § 2247 BGB), so hat dies gemäß § 125 S.1 BGB Nichtigkeit zur Folge.
Im Anspruchsaufbau stellt sich das Problem der Wirksamkeit des T. bei der Frage nach Anspruchsschuldner und- gläubiger.
Ist durch letztwillige Verfügung gewillkürte Erbfolge eingetreten und damit die gesetzliche beseitigt worden, §1937 BGB, muß das Testament wirksam sein, damit der Erbe nach §1922 BGB Gesamtrechtsnachfolger und damit Anspruchsberechtigter bzw. wegen § 1967 BGB auch Anspruchsschuldner wird.
Aufhebungstestament (§ 2291 BGB) dient der Aufhebung einer erbvertraglichen Verfügung (§§ 2274 ff. BGB), durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage (nicht aber Erbeinsetzung!) angeordnet wird. Das A. ist nur der Form nach Testament, der Sache nach aber Vertrag, da es ein Zusammenwirken der Erbvertragsparteien durch Zustimmung des Vertragsgegners erfordert, um wirksam zu sein. Die durch den Erbvertrag begründete Bindungswirkung der Parteien darf nicht wieder einseitig beseitigt werden. Eine besondere Form bildet das gemeinschaftliche Aufhebungstestament gemäß § 2292 BGB, das nur unter Ehegatten bezüglich eines zwischen ihnen geschlossenen Erbvertrages möglich ist. Die Aufhebung kann sich hier auch auf eine vertragsmäßige Erbeinsetzung beziehen, muß aber in jedem Fall durch ein gemeinschaftliches Testament erfolgen.
Berliner Testament (§2269 BGB) ist ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben und einen Dritten (meist die Kinder) zum Erben des Überlebenden einsetzen. Um dieses Ziel zu erreichen, stehen zwei rechtliche Konstruktionen zur Auswahl. Nach dem Trennungsprinzip wird der überlebende Ehegatte hinsichtlich des Vermögens des verstorbenen Vorerbe, das Kind Nacherbe. Beim überlebenden Ehegatten muß dann zwischen Eigen- und Nachlaßvermögen getrennt werden. Bei dessen Tod erhalten die Kinder den Nachlaß des Erstverstorbenen als Nacherben und den Nachlaß des überlebenden Ehegatten als Vollerben. Beim Einheitsprinzip dagegen wird der überlebende Ehegatte hinsichtlich des Vermögens des Verstorbenen (unbeschränkter) Vollerbe, das Kind wird Schlußerbe. Der Nachlaß und das Eigenvermögen des überlebenden sind dann eine einheitliche Vermögensmasse. Der Schlußerbe ist nur Erbe des letztversterbenden Ehegatten und hat vor dessen Tod keinerlei erbrechtliche Anwartschaft. Ob das Trennungs- oder das Einheitsprinzip gewollt ist, muß im Wege der Auslegung (§133 BGB) ermittelt werden. Erst wenn man damit zu keinem Ergebnis kommt, ist die Auslegungsregel des § 2269 I BGB a. E. herbeizuführen, wonach im Zweifel die Einheitslösung gewollt ist.
Auswirkungen hat diese Unterscheidung vor allem im Pflichtteilsrecht: Bei der Einheitslösung haben die Kinder nach § 2303 BGB bei Tod des ersten Elternteils einen Pflichtteilsanspruch, da sie ja durch die Einsetzung des anderen Ehegatten als Vollerben enterbt wurden.
Bei der Trennungslösung besteht hingegen kein Pflichtteilsanspruch, da die nacherbenden Kinder gern. §2100 BGB auch Erben des Erstverstorbenen sind und daher § 2303 BGB nicht greift. Ein Pflichtteilsanspruch besteht dann nur bei Ausschlagung nach § 2306 I; II BGB.
Brieftestament ist ein Testament, das als Brief abgefaßt wird. Ein solches ist wirksam, wenn die normalen Anforderungen an ein Testament erfüllt sind (Testierwille, Testierfähigkeit, Form des § 2247 BGB). Problematisch ist dann oft, ob das Unterschriftserfordernis erfüllt ist, wenn sich eine solche nicht auf der Erklärung selbst, sondern nur auf dem Umschlag befindet. Es ist dann darauf abzustellen, ob diese Unterschrift noch eine anderweitige Bedeutung hat und ob sie mit dem Text auf dem innenliegenden Blättern in einem so engen inneren Zusammenhang steht, daß sie nach dem Erblasserwillen und der Verkehrsauffassung als dessen Fortsetzung zu betrachten ist.
gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 ff. BGB) ist die Zusammenfassung von (mindestens zwei) gemeinschaftlich getroffenen, letztwilligen Verfügungen mehrerer Personen. Ein gemeinschaftliches T. kann nur von Ehegatten errichtet werden. § 2267 BGB stellt dabei eine Formerleichterung dar, da nur eine Verfügung in der Form des § 2247 BGB errichtet werden muß und der andere Ehegatte diese nur eigenhändig mit-zuunterzeichnen braucht. Es kann (muß aber nicht) sog. wechselseitige Verfügungen (§ 2270 BGB) der Ehegatten enthalten. Dies sind Verfügungen, die der Ehegatte nur in Hinblick auf die Verfügung des anderen Ehegatten vorgenommen hat. Solche können wegen §2270III BGB nur Erbeinsetzungen,
Vermächtnisse oder Auflagen sein. Eine Auslegungsregel enthält § 2270 II BGB. Daher hat gemäß § 2270 I BGB die Nichtigkeit bzw. der Widerruf der einen Verfügung auch die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
Nottestament (§§ 2249, 2250 BGB) ist eine Sonderform des öffentlichen Testaments, die in besonderen Gefahrensituationen zur Anwendung kommen kann. Es kann zur Niederschrift des Bürgermeisters in Anwesenheit von zwei Zeugen oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden.
Seetestament (§ 2251 BGB) ist eine besondere Form des öffentlichen Testaments auf hoher See. Hier kann das T. gemäß §2250 III BGB durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden. Eine besondere Notlage braucht allerdings nicht vorzuliegen.
Widerrufstestament (§ 2254 BGB) dient dem Widerruf eines bereits existierenden Testaments durch den Erblasser. Ein solches Testament braucht keine anderen Verfügungen als den Widerruf zu enthalten. Auch dieses muß den Formerfordernissen eines T. entsprechen. Eine reines Widerrufstestament ist sehr selten, da die Beseitigung des alten Testamentes meist durch die Vernichtung der Testamentsurkunde vollzogen werden wird, § 2255 BGB. Abzugrenzen ist § 2254 BGB daher von § 2258 BGB. Dort wird ohne ausdrücklichen Widerruf des früheren T. ein neues errichtet und somit konkludent das frühere beseitigt, soweit es mit dem neuen T. in Widerspruch steht.
letztwillige Verfügung. Das T. bildet mit dem Erbvertrag die Gruppe der Verfügungen von Todes wegen. Es bietet die umfassendste Möglichkeit, letztwillige Anordnungen zu treffen: insbes. Erbeinsetzung (auch für Vor- und Nacherbschaft), Enterbung, Pflichtteilsentziehung, Anordnung von Vermächtnis und Auflage, ferner Teilungsanordnung, oder Bestimmung eines Testamentvollstreckers. Zahlreiche Formvorschriften des BGB.s, deren Beachtung für die Gültigkeit des T.s unerlässlich ist, dienen dem Zweck, die Ernsthaftigkeit letztwilliger Verfügungen zu erkennen und deren Erfüllung zu sichern. So ist z. B. ein nur durch mündliche Erklärung abgegebener letzter Wille ausnahmslos rechtlich unwirksam. Zunächst unterscheidet das BGB zwischen dem ordentlichen und dem ausserordentlichen T. 1) Beim ordentlichem T gibt es zwei Arten: a) das privatschriftliche und b) das öffentliche T. Zu a) Es ist gegenüber dem öffentlichen T volkstümlicher, da es bequemer und billiger zu errichten, ferner schneller und einfacher abzuändern ist. Es muss seinem ganzen Inhalte nach persönlich und eigenhändig (nicht maschinell!) geschrieben und unterschrieben sein. Zur Vermeidung von Verlust, Fälschung und Unterdrückung kann der Erblasser das T. beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung geben. Jedoch wird es dadurch nicht zu einem öffentlichen T. (§§ 2247, 2248 BGB), Testamentswiderruf. Zu b): Beim privatschriftlichen T. bestehen, ausser den oben genannten, noch andere Gefahren: so insbes. die oft leichte Beeinflussbarkeit des Erblassers, sowie Unklarheit und Mehrdeutigkeit des T.s bei mangelnder rechtskundiger Beratung. Ihnen begegnet das öffentliche T. Es wird vor einem Notar errichtet und zwar entweder mündlich zu Protokoll (hier hat der Notar auf Verlangen bis zu zwei Zeugen oder einen zweiten Notar hinzuzuziehen) oder durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift, die nicht vom Erblasser geschrieben zu sein braucht, § 2232 BGB. Die Niederschrift des T.s soll der Notar in amtliche Verwahrung (das Amtsgericht) geben. Die Rücknahme hieraus gilt zwingend als Testamentswiderruf, § 2256 BGB. - Bes. Vorschriften gelten für das häufige gemeinschaftliche T. - 2) Für Notsituationen kennt das BGB drei Formen des ausserordentlichen T.s. Voraussetzung ist, dass dem Erblasser die Errichtung eines ordentlichen öffentlichen T.s nicht mehr möglich ist (wenn auch die Errichtung eines ordentlichen privatschriftlichen T.es, das ihm aber u. U. nicht genügt). Das NotT., das oft eilig und ohne gründliche Überlegungen zustande kommt, hat vorläufigen Charakter und verliert kraft Gesetzes seine Gültigkeit, wenn nach seiner Errichtung bzw. nach dem Wegfall des Hindernisses (nämlich ein ord. öffentl. T. zu errichten) drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt, § 2252 BGB. a) Das Bürgermeister-, Gemeinde- oder DorfT. kann vor dem Bürgermeister und zwei Zeugen bei naher Todesgefahr errichtet werden. Das T. gilt sodann als öffentliches T. b) Ein DreizeugenT. kann errichten, wem die Errichtung eines T.es nach a) nicht möglich ist oder wer infolge aussergewöhnlicher Umstände so abgesperrt ist, dass ein Notar nicht erreichbar ist, § 2250 BGB. Das T. wird durch mündliche Erklärung von drei Zeugen und anschliessender Niederschrift errichtet. Es gilt als privatschriftliches T. c) Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes ausserhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein SeeT. errichten, ohne dass eine Notlage vorzuliegen braucht, § 2251 BGB. Im Einzelnen gilt das zu b) Gesagte entsprechend. - Zur Nichtigkeit von testamentarischen Verfügungen: Sie ist gegeben, wenn ein Formmangel vorliegt (z.B. ein mit Schreibmaschine geschriebenes privatschriftliches Testament). Auch soweit die Verfügungen gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstossen (Testierfreiheit, Geliebte), sind sie nichtig (z.B. Auflage, die den Beschwerten zu einer strafbaren Handlung veranlassen sollen). Jedoch ist Enterbung naher Familienangehöriger als solcher zugunsten familienfremder Personen nicht sittenwidrig, sofern nicht mit der Zuwendung an die andere Person sittenwidrige Zwecke verbunden sind. Wird der Erblasser durch Ausnutzung einer Todesnot zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung bestimmt, kann dies Nichtigkeit des Testaments wegen Sittenwidrigkeit zur Folge haben oder Testamentsanfechtung ermöglichen. Testamentsauslegung, Verfolgtentestament.
Testamentsanfechtung. Willensmängel, insbes.
Irrtümer können bei letztwilligen Verfügungen weitergehend berücksichtigt werden als bei anderen Rechtsgeschäften, wo i. d. R. Aussenstehende auf den Inhalt der Erklärung vertrauen müssen. So kommt T. in Betracht, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde (Erklä- rungsirrtum). Nicht notwendig ist, dass er sie bei verständiger Würdigung des Falles so nicht abgegeben haben würde. Nur sein wirklicher Wille ist massgebend. Ferner kann eine Verfügung angefochten werden, soweit der Erblasser zu ihr durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes bestimmt worden ist, § 2078 BGB. Hier wird also ausnahmsweise der Motivirrtum berücksichtigt ( Beispiel: die irrige Erwartung des Erblassers, dass seine Witwe nicht wieder heiraten werde). Ein Sonderfall solchen Motivirrtums ist der des § 2079 BGB: Eine Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst später geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. T. kommt schliesslich in Betracht, wenn der Erblasser durch widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung zur Errichtung der Verfügung bestimmt worden ist. In den beiden letzten Fällen ist darüber hinaus Erbunwürdigkeit gegeben. Anfechtungsberechtigt sind diejenigen, welchen die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zugute kommen würde. Das sind z.B. bei Erbeinsetzung die gesetzlichen Erben. I. d. R. ist die T. dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben, und zwar binnen Jahresfrist, seit der Berechtigte den Anfechtungsgrund kennt. Die T. vernichtet rückwirkend den angefochtenen Teil des Testaments, nicht jedoch dieses als ganzes. Besonderheiten gelten für das gemeinschaftliche Testament.
Testamentsauslegung. Insbes. die privatschriftlichen, aber auch viele öffentliche Testamente lassen den letzten Willen des Erblassers nicht eindeutig erkennen, so dass dieser erst durch T. ermittelt werden muss. Hierbei gelten folgende Grundsätze: Massgebend ist in erster Linie der wirkliche Wille des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung. Dieser Wille muss einen, wenn auch noch so geringen Anhalt und Ausdruck im Testament gefunden haben, so dass er dann auch durch Umstände ausserhalb des Testaments festgestellt werden kann. Unter engen Voraussetzungen ist auch eine ergänzende T. statthaft, d. h. die Berücksichtigung eines Willens, den der Erblasser tatsächlich nicht gehabt hat, den er aber bei Errichtung des Testaments gehabt hätte, wenn er vorausschauend später eingetretene Ereignisse bedacht hätte. Beispiel: Der Erblasser setzte seine Kinder und seine Stieftochter als Erben zu gleichen Teilen ein. Er bestimmte, dass eine Ausstattung, die die Stieftochter aus dem Nachlass erhalte, auf ihren Erbteil anzurechnen sei. Tatsächlich erhielt sie später die Ausstattung noch zu Lebzeiten des Erblassers selber. Die streitige Frage, ob sie sich nunmehr dennoch das Erhaltene anrechnen lassen müsse, ist auf Grund der ergänzenden T. zu bejahen. - Das BGB gibt zur Erleichterung der T. eine Reihe von Auslegungsregeln, die freilich dann nicht anwendbar sind, wenn der Erblasser nachweislich einen anderen Willen hatte. Im Einzelnen muss auf die gut verständlichen §§ 2066-2076, 2084 BGB verwiesen werden.
Erbrecht.
(Zeugenakt) (§§ 2064 ff. BGB) ist die einseitige, nicht empfangsbedürftige und jederzeit frei widerrufliche Willenserklärung des Erblassers, mit der dieser eine rechtsgeschäftliche Regelung für den Fall seines Todes trifft - und dadurch die gesetzliche Rechtslage abändert Das T. ist eine letztwillige Verfügung und eine Verfügung von Todes wegen. Es ist vom Erblasser persönlich zu errichten (§ 2064 BGB) und kann vor allem Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage und Testamentsvollstreckung enthalten. Es kann von einem Minderjährigen errichtet werden, wenn er das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Die Errichtung ist in ordentlicher Form (ordentliches T. im Gegensatz zum außerordentlichen, zeitlich nur beschränkt gültigen T. [Nottestament z. B. Bürgermeistertestament, Dreizeugentestament, Seetestament, Militärtestament, Konsulartestament]) entweder zur Niederschrift (mündliche Erklärung oder Übergabe einer [nicht notwendigerweise vom Erblasser selbst geschriebenen und auch nicht notwendigerweise handschriftlich geschriebenen] Schrift) eines Notars (öffentliches T. § 2232 BGB) oder durch - wenn auch mit Unterstützung - eigenhändig (also nicht maschinenschriftlich) geschriebene und (unterhalb des Texts, evtl. auf dem Umschlag) eigenhändig unterschriebene Erklärung (holographisches T., eigenhändiges T., § 2247 BGB) möglich. Es kann (z. B. durch Zerreißen) widerrufen werden (, erlangt dann aber durch bloßes Zusammenkleben nicht wieder Wirksamkeit). Ein gemeinschaftliches T. ist möglich, kann aber nur von Ehegatten errichtet werden (§ 2265 BGB). Es kann zum einen nur rein äußerlich gemeinschaftliches T. sein. Es ist gegenseitiges T. (reziprokes T.), wenn sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen (§ 2269 BGB). Dieses ist, wenn bestimmt wird, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, im Zweifel Berliner T. Es ist wechselbezügliches (korrespektives) T., wenn mindestens ein Ehegatte seine Verfügung nur mit Rücksicht auf die Verfügung des anderen macht, sie also mit dieser stehen und fallen soll. Rechtstatsächlich fertigt in Deutschland in der Gegenwart nur eine Minderheit aller Erblasser ein T. an (1998 29%). Lit.: Nieder, H., Handbuch der Testamentsgestaltung, 2. A. 2000; Testament und Erbvertrag, hg. v. Reimann, W., 5. A. 2006; Kössinger, R., Das Testament Alleinstehender, 3. A. 2004; Frohnmayer, T., Geschiedenentes- tament, 2004; Köster, E., Das Schicksal des gemeinschaftlichen Testaments nach Auflösung der Ehe, JuS 2005, 407; Schulte, J., Testamentsgestaltung, 2006
(letztwillige Verfügung): einseitiges Rechtsgeschäft, in dem der Erblasser Anordnungen für seinen Todesfall treffen kann, insbesondere einen Erben bestimmen (§ 1937 BGB), ein Vermächtnis zuwenden, eine Auflage anordnen und einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Ein Testament ist nur unter den folgenden Voraussetzungen wirksam: Der Erblasser muss mit Testierwillen gehandelt haben, also den Rechtsbindungswillen besessen haben, eine Regelung für den Fall seines Todes zu treffen.
Ein wirksames Testament setzt außerdem die Testierfähigkeit des Erblassers voraus.
Das Testament muss formgerecht abgefasst worden sein. Welchen zwingenden gesetzlichen Formerfordernissen es genügen muss, bestimmt sich danach, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Testament handelt.
Ein ordentliches Testament kann der Erblasser entweder eigenhändig oder als öffentliches Testament unter Mitwirkung eines Notars errichten (§ 2231 BGB).
— Das eigenhändige Testament gem. § 2247 BGB muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Erforderlich ist also eine objektiv lesbare handschriftliche Niederschrift, wobei jede beliebige Sprache und Schriftart gewählt werden kann. Die Eigenhändigkeit ist noch gewahrt, wenn sich der Erblasser einer Schreibhilfe bedient, die ihn zwar beim Schreiben unterstützt, aber seine Hand nicht führt. Der Schreibvorgang muss also noch vom Willen des Erblassers beherrscht bleiben. Die Unterschrift soll die Feststellung der Urheberschaft des Erblassers ermöglichen und den Urkundentext räumlich abschließen. Es reicht daher aus, wenn der Erblasser so unterschreibt, dass seine Urheberschaft und die Ernstlichkeit der Erklärung festgestellt werden können (§ 2247 Abs. 3 S. 2 BGB). Die Abschlussfunktion der Unterschrift verlangt, dass die Unterschrift alle Erklärungen einschließlich späterer Änderungen räumlich abdeckt, ansonsten muss der Erblasser nach h. M. erneut unterschreiben. Die nach der Soll-Bestimmung des § 2247 Abs. 2 BGB erforderliche Zeit- und Ortsangabe im Testament ist nur erheblich bei Gültigkeitszweifeln, vgl. § 2247 Abs. 5 BGB.
Die Zeitangabe ist daher z. B. maßgeblich, wenn verschiedene Testamente vorhanden sind, die sich inhaltlich widersprechen.
— Das öffentliche Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet, indem der Erblasser dem Notar entweder seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine— offene oder verschlossene— Schrift mit der Erklärung übergibt, dass diese seinen letzten Willen enthalte (§§2231 Nr.1, 2232 BGB). Seit 1.08.2002 ist keine mündliche Erklärung gegenüber dem Notar erforderlich, sondern es reicht jedwede Art der Verständigungsmöglichkeit, auch konkludente Erklärungen durch Gebärden, Zeichen o. Ä. Der Notar hat in diesen Ausnahmefällen jedoch die
besonderen Vorschriften gem. §§ 22 ff BeurkG für behinderte Testierende zu beachten. Im Unterschied zum eigenhändigen Testament muss die gern. § 2232 S.1 2. Alt. BGB dem Notar übergebene Schrift nicht vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Für die Beurkundung der Testamentserrichtung gilt das Beurkundungsgesetz.
Das Beurkundungsgesetz enthält Soll- und Muss-Vorschriften, wobei nur ein Verstoß gegen die Muss-Vorschriften die Unwirksamkeit des Testaments zur Folge hat. Wichtige Verfahrensschritte sind insbesondere die Belehrung des Erblassers durch den Notar und die Erforschung des Erblasserwillens (§17 BeurkG); die Aufnahme einer Niederschrift (§ 8 BeurkG); das Vorlesen der Niederschrift, die Genehmigung und die eigenhändige Unterschrift durch den Erblasser (§ 13 BeurkG) und die unverzügliche Verbringung des Testaments in amtliche Verwahrung (§ 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG, § 344 Abs. 1 Nr.1 FamFG).
Als außerordentliche Testamente kennt das BGB die Nottestamente (Bürgermeistertestament, § 2249 BGB, und Dreizeugentestament, § 2250 BGB) und daneben das Seetestament (§ 2251 BGB).
Die Nottestamente können errichtet werden, wenn dem Erblasser entweder aufgrund von Todesgefahr oder wegen des Aufenthalts an einem abgesperrten Ort die Errichtung eines öffentlichen Testaments nicht möglich ist. Nicht erforderlich ist, dass der Erblasser auch ein eigenhändiges Testament nicht mehr errichten kann. Für die Errichtung eines Bürgermeistertestaments tritt der zuständige Bürgermeister unter Hinzuziehung von zwei Zeugen an die Stelle des Notars. Die Beurkundung richtet sich ebenfalls nach dem Beurkundungsgesetz (§§ 2249 Abs. 1 S. 4, 2232, 2233 BGB). Bei einem Aufenthalt an einem abgesperrten Ort oder so naher Todesgefahr, dass auch der Bürgermeister nicht mehr schnell genug erreichbar ist, kann der Erblasser das Testament auch durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten (Dreizeugentestament,§ 2250 BGB).
Bei Nottestamenten stehen Formfehler, die bei der Niederschrift unterlaufen sind, der Wirksamkeit dann nicht entgegen, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält (§§2249 Abs. 6, 2250 Abs. 3 S.2 BGB).
Das Seetestament (§ 2251 BGB) kann während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden (§ 2250 Abs. 3 BGB) und setzt— im Gegensatz zu den Nottestamenten— keine besondere Notlage voraus.
Die Gültigkeitsdauer der außerordentlichen Testamente ist zu Lebzeiten des Erblassers auf drei Monate beschränkt (§ 2252 BGB), sodass die Aufrechterhaltung der im Nottestament getroffenen Anordnungen die spätere Errichtung eines ordentlichen Testaments erfordert.
Der Erblasser muss bei der Testamentserrichtung höchstpersönlich gehandelt haben (Grundsatz der Höchstpersönlichkeit). Gem. § 2064 BGB ist weder
eine Vertretung im Willen noch eine Vertretung bei Abgabe der Erklärung zulässig. Dieser Grundsatz wird durch § 2065 BGB konkretisiert, wonach der Erblasser die Bestimmung der bedachten Person, des Gegenstandes der Zuwendung und der Geltung der Verfügung keinem Dritten überlassen darf. Eine unzulässige Willensvertretung liegt nach h. M. nur dann nicht vor, wenn die Angaben im Testament so genau bestimmt sind, dass dem Dritten hinsichtlich der Bezeichnung des Bedachten oder des Gegenstandes der Zuwendung keinerlei Ermessensspielraum verbleibt.
Die Anordnung „Von meinen Söhnen soll A den Fleißigsten zum Alleinerben bestimmen” wäre danach gern. § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam. Zulässig wäre hingegen folgende Verfügung: „Von meinen Söhnen soll A denjenigen zum Alleinerben bestimmen, der sein Studium mit der besten Examensnote abschließt.”
Im Gegensatz zur Erbeinsetzung kann der Erblasser beim Vermächtnis (§ 2151 BGB) und bei einer Auflage (§ 2193 BGB) bestimmen, dass ein Dritter oder der Beschwerte selbst den Begünstigten auswählt.
Dem Testament dürfen keine Nichtigkeitsgründe entgegenstehen. Ein solcher kann bei einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gegeben sein (§ 134 BGB). Die Nichtigkeit kann sich auch aus der Sittenwidrigkeit des vom Erblasser verfolgten Zwecks oder der Art und Weise des Zustandekommens der Anordnung ergeben (§ 138 BGB). Diskutiert wird dies bei der bedingten Erbeinsetzung, beim Geliebtentestament und beim Behindertentestament.
Das Testament darf schließlich weder widerrufen (Widerruf) noch angefochten worden sein ( Anfechtung).
1.
Das T. ist eine vom Erblasser einseitig getroffene Verfügung von Todes wegen; in der dieser i. d. R. den Erben bestimmt (§ 1937 BGB) und damit die gesetzliche durch die gewillkürte Erbfolge ersetzt. Der Erblasser kann durch T. jedoch auch lediglich einen Verwandten oder den Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen (Enterbung, § 1938 BGB), ein Vermächtnis (§ 1939 BGB) oder eine Auflage (§ 1940 BGB) anordnen oder sonstige Regelungen für den Todesfall treffen (Verfügung von Todes wegen; dort auch über Gebiet ehem. DDR). Der Erblasser kann ein T. nur persönlich errichten (§ 2064 BGB), also sich weder im Willen noch in der Erklärung vertreten lassen; eine Beratung sowie ein Beistand (z. B. bei der Errichtung einer öffentlichen Testamentsurkunde) sind jedoch zulässig. Voraussetzung einer wirksamen Testamentserrichtung ist die Testierfähigkeit des Erblassers („Testators“). In der Bestimmung des Inhalts des T. ist der Erblasser grundsätzlich frei (Testierfreiheit).
2.
Man unterscheidet das ordentliche und das außerordentliche T., das nur in besonderen (meist Not-)Fällen errichtet werden kann:
a) Das ordentliche T. kann in der Form des öffentlichen T. oder des eigenhändigen T. errichtet werden (§ 2231 BGB). Zwar haben diese beiden Formen untereinander denselben Rang, doch hat das öffentliche T. weitergehende Bedeutung; so ersetzt es z. B. für den Nachweis der Erbfolge im Grundbuch den sonst erforderlichen Erbschein (§ 35 GBO). Beim eigenhändigen (holografischen) T. muss die letztwillige Verfügung vom Erblasser zwingend eigenhändig (Unterstützung schadet nicht) in einer verständlichen Sprache und Schrift geschrieben - nicht z. B. mit der Schreibmaschine! - und unterschrieben sein (§ 2247 I BGB). Die Unterschrift soll den Familien- und den Vornamen des Erblassers enthalten; es genügt aber auch jede andere Unterzeichnung, die keinen Zweifel an der Person des Erblassers offen lässt. Zeit und Ort der T.errichtung sollen gleichfalls angegeben werden; ihr Fehlen schadet nur, wenn dadurch die Geltung des T., z. B. gegenüber einem anderen T., nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann (§ 2247 II, V BGB; Widerruf des T.). Das eigenhändige T. kann der Erblasser in amtliche Verwahrung geben (§ 2248 BGB); es wird dadurch nicht zum öffentlichen T. und bleibt - anders als dieses - bei der Rücknahme aus der Verwahrung wirksam.
b) Das öffentliche T. wird zur Niederschrift eines Notars errichtet (§ 2231 Nr. 1 BGB), indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt (bloßes Kopfnicken, Gebärden usw. genügen nicht) oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein (§ 2232 BGB). Ein minderjähriger Erblasser kann ein ö. T. nur durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer offenen Schrift, ein Blinder nur durch mündliche Erklärung, ein Stummer nur durch Übergabe einer Schrift errichten (§ 2233 BGB). Über die Errichtung ist eine Niederschrift nach den Vorschriften des BeurkundungsG vom 28. 8. 1969 (BGBl. I 1513) aufzunehmen, die einen bestimmten Inhalt haben, dem Erblasser vorgelesen und von diesem und den auf sein Verlangen mitwirkenden weiteren Personen (Zeugen u. a.) genehmigt werden muss; Besonderheiten gelten auch hier für gebrechliche Erblasser (§§ 8 ff., 27 ff. BeurkG). Der Notar soll veranlassen, dass das ö.T. anschließend unverzüglich in amtliche Verwahrung gebracht wird (§ 34 BeurkG). Die Rücknahme hieraus gilt beim ö.T. - anders als beim eigenhändigen T. - zwingend als Widerruf des T. (§ 2256 BGB).
3.
Ein sog. außerordentliches T. (Nottestament) ist für Fälle vorgesehen, in denen der Erblasser nicht (mehr) in der Lage ist, ein öffentliches T. vor einem Notar zu errichten. Ist zu besorgen, dass der Erblasser vorher sterben werde, so kann das außerord. T. vor dem zuständigen Bürgermeister, der zwei Zeugen zuzuziehen hat, als öffentliches Testament errichtet werden (Bürgermeistertestament, Dorftestament, § 2249 BGB). Ist dies nicht möglich oder ist der Aufenthaltsort des Erblassers so abgesperrt, dass ein öffentl. T. vor einem Notar nicht errichtet werden kann, so kann es durch mündliche Erklärung gegenüber drei - während der ganzen T.errichtung anwesenden - Zeugen errichtet werden (Dreizeugentestament, § 2250 BGB). Ein solches T. kann jederzeit auch an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens errichtet werden (Seetestament, § 2251 BGB). In jedem Fall ist über das außerord. T. eine Niederschrift aufzunehmen, die den unter II genannten Grundsätzen entsprechen muss (der Bürgermeister tritt z. B. an die Stelle des Notars). Alle außerord. T. verlieren 3 Monate nach ihrer Errichtung bzw. dem Wegfall des Hindernisses, ein öffentliches Testament zu errichten, ihre Wirksamkeit, sofern sie nicht als eigenhändiges Testament angesehen werden können (§ 2252 BGB). Besonderheiten gelten für das Konsulartestament (Errichtung vor einer deutschen Auslandsvertretung, § 11 KonsularG vom 11. 9. 1974, BGBl. I 2317).
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