Eigenmacht die ohne Willen des unmittelbaren Besitzers erfolgende Entziehung oder Störung des Besitzes. Sie ist widerrechtlich (verbotene E.), wenn sie nicht ausnahmsweise gesetzlich gestattet ist. Dagegen darf sich der Besitzer mit Gewalt wehren (Besitzwehr), eine bewegliche Sache einem auf frischer Tat angetroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen bzw. den Täter von einem Grundstück vertreiben (Besitzkehr) oder gegen den Störer klagen.
Weitere Begriffe : Unterrichtsvertrag | Bürgerwehr | Auskundschaften von Staatsgeheimnissen |
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