Besitzschutz

(§§ 858 ff. BGB) ist der dem Besitz in der Rechtsordnung unabhängig vom Eigentum zugeordnete Schutz gegen unrechtmäßige Entziehung oder Störung (verbotene Eigenmacht). Der Besitzer darf seinen bestehenden Besitz mit Gewalt verteidigen (Besitzwehr, § 859 I BGB) oder eine bewegliche Sache einem auf frischer Tat verfolgten oder betroffenen Gegner wieder abnehmen (Besitzkehr, § 859 II BGB). Für Grundstücke gilt § 859 III BGB. Neben den Selbshilferechten, den possessorischen und petitorischen Ansprüchen (dazu sogleich) ist der Besitzschutz auch im Deliktsrecht verwirklicht, indem der berechtigte Besitz als sonstiges absolutes Recht i.S.d. § 823 I BGB anerkannt wird.

• possessorische Ansprüche. Possessorische Ansprüche sind die Besitzschutzansprüche nach den §§861, 862 und 867 BGB. Die possessorischen Ansprüche werden allein aus dem Besitz abgeleitet, unabhängig vom Bestehen eines Rechts zum Besitz. Einwendungen aus einem Recht zum Besitz (petitorische Einwendungen) sind gemäß § 863 BGB grundsätzlich unbeachtlich. Für das Bestehen der Ansprüche aus §§ 861, 862 BGB ist die Art der Besitzerlangung grundsätzlich unerheblich. Zu beachten ist allerdings die Einschränkung der §§86111 und 862 II BGB. Gemäß § 864 I BGB erlöschen die Ansprüche nach Ablauf eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher Klage erhoben wird.

• petitorische Herausgabeansprüche nach § 1007 BGB werden dagegen auf ein gegenüber dem momentanen Besitzer besseres Recht zum Besitz gestützt. Der Anspruch steht insofern in der Mitte zwischen dem Anspruch aus § 861 BGB und dem auf § 985 BGB gestützten Herausgabeanspruch. Seine Bedeutung ist allerdings gering.

der dem Besitzer einer Sache durch die Rechtsordnung eingeräumte Schutz gegen verbotene Eigenmacht. 1) Selbsthilfe des Besitzers; vgl. auch Verfolgungsrecht. - 2) Besitzentziehung. Bei Entziehung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht kann Besitzer Wiedereinräumung des Besitzes vom fehlerhaften Besitzer verlangen; jedoch nicht, wenn entzogener Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft ist und in dem letzten Jahr erlangt wurde, § 861 BGB. - 3) Besitzstörung. Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er vom Störer Beseitigung der Störung verlangen und u. U. bei Gefahr weiterer Störungen auf Unterlassung klagen, § 862 BGB.

(§§ 858ff. BGB) ist der dem zunächst rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnis (Besitz) in der Rechtsordnung - unabhängig vom Eigentum - zugeordnete Schutz gegen unrechtmäßige Entziehung und Störung. Wer dem unmittelbaren Besitzer den Besitz entzieht oder stört, handelt grundsätzlich widerrechtlich (verbotene Eigenmacht, § 858 I BGB). Der Besitzer als solcher darf sich dagegen mit Gewalt wehren (Besitzwehr, § 859 I BGB), eine bewegliche Sache einem verfolgten Täter wieder abnehmen (Besitzkehr, § 859 II BGB) oder gegen den Störer binnen Jahresfrist klagen (§§ 861, 862 BGB possessorische Ansprüche, gegen die Einwendungen aus dem Recht zum Besitz nicht vorgebracht werden können, § 863 BGB). Daneben hat der frühere Besitzer gegen den gegenwärtigen Besitzer unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Herausgabeanspruch nach § 1007 BGB. Schließlich besteht außerdem drittens der allgemeine Herausgabeanspruch nach § 985 BGB. Sofern der Besitzer durch Entziehung oder Störung des Besitzes einen Schaden erleidet, kann er einen Schadensersatzanspruch haben (§ 823 I BGB, evtl. auch §§ 823 II, 826 BGB). Lit.: Beermann, C., Besitzschutz bei beschränkten dinglichen Rechten, 2000; Sosnitza, O., Besitz und Besitzschutz, 2003

gesetzlicher Schutz des Besitzes durch zahlreiche Rechtsnormen, die entweder den Besitz als solchen oder die bessere Besitzberechtigung schützen. Verbotener Eigenmacht i. S. d. § 858 Abs. 1 BGB darf sich der Besitzer mit den Selbsthilferechten des § 859 BGB erwehren. Dies kann in Form einer gewaltsamen Besitzwehr (§ 859 Abs. 1 BGB) oder wenn der Besitz bereits weggenommen oder entzogen wurde — sofortigen Besitzkehr (§ 859 Abs. 2 BGB) erfolgen. Führt die verbotene Eigenmacht zu einer Besitzentziehung oder -störung, stehen dem Besitzer im Interesse der Erhaltung des Rechtsfriedens unabhängig davon, ob er den Besitz rechtmäßig oder unrechtmäßig erworben hat, die possessorischen Besitzschutzansprüche der §§ 861, 862 BGB zu. Unter den Voraussetzungen des § 1007 Abs. 1 und § 1007 Abs. 2 BGB (zwei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen!) kann der (ehemalige) Besitzer auch die auf Herausgabe gerichteten petitorischen Besitzschutzansprüche geltend machen. Neben diesen speziell auf den Besitz abstellenden Normen wird der Besitz auch im Deliktsrecht und im Bereicherungsrecht geschützt. Nach h.M. stellt der Besitz — obwohl dieser gerade kein Recht, sondern lediglich eine rechtlich geschützte tatsächliche Position ist — ein sonstiges Recht i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB dar. Begründet wird dies damit, dass dem berechtigten Besitzer aus seinem Besitzrecht und den §§ 861, 862 BGB eine eigentumsähnliche Nutzungs- und Abwehrbefugnis gegenüber Dritten zugewiesen ist. Dabei sind jedoch folgende Einschränkungen zu machen: Der Besitz ist nur insoweit ein sonstiges Recht, als er wie ein Ausschließlichkeitsrecht gegenüber jedermann geschützt ist und dem Besitzer eine eigentümerähnliche Stellung gibt. Dies trifft für den unmittelbaren berechtigten Besitz, den mittelbaren Besitz gegenüber Dritten (nicht gegenüber dem unmittelbaren Besitzer) und den berechtigten Mitbesitz. Nach in der Literatur vertretener, vom BGH jedoch nicht befolgter Ansicht gilt dies auch für den entgeltlich erlangten unrechtmäßigen Besitz, wenn der Besitzer redlich und unverklagt ist. In diesem Fall dürfe der Besitzer die gezogenen Nutzungen nämlich sogar im Verhältnis zum Eigentümer behalten (vgl. §§987, 990 Abs. 1, 993 Abs. 1 BGB). Zudem stellt § 858 BGB ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB dar. Wer den Besitz ohne rechtlichen Grund erlangt hat, muss diesen unter den Voraussetzungen des § 812 BGB wieder herausgeben. Dabei ist
allerdings zu beachten, dass die §§ 861, 1007 BGB dem § 812 BGB jedenfalls in Fällen einer Eingriffskondiktion als Sonderregel vorgehen. In der Einzelzwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen steht dem berechtigten mittelbaren oder unmittelbaren Besitzer ein Interventionsrecht i. S. d. § 771 ZPO zu, das er im Wege einer Drittwiderspruchsklage geltend machen kann. In der Insolvenz gewährt der Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes aus §§ 861, 862, 1007 BGB ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO.

Ohne Rücksicht auf eine etwaige Beeinträchtigung des Eigentums ist auch der Besitz vom Gesetz in weitem Umfang geschützt. Der B. richtet sich gegen verbotene Eigenmacht eines Dritten, d. h. gegen eine widerrechtliche Entziehung oder Störung des Besitzes gegen den Willen des Besitzers, sofern diese nicht ausnahmsweise gestattet ist (§ 858 I BGB), wie z. B. erlaubte Notwehr, Pfändung durch den Gerichtsvollzieher, nicht aber Anspruch des Käufers auf Besitzeinräumung. Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz - ein Verschulden ist hierfür nicht erforderlich - ist (auch für den bösgläubigen Rechtsnachfolger und den Erben) fehlerhaft, d. h. er gewährt innerhalb eines Jahres keine B.ansprüche gegen den bisherigen (rechtmäßigen) Besitzer (§§ 858 II, 861 II, 862 II BGB). Bei Verschulden besteht ein Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (2 b) nach § 823 II BGB (z. B. Ersatz der Abschleppkosten bei unbefugt abgestelltem Kfz.).

Der B. äußert sich zunächst in einem erweiterten Selbsthilferecht des Besitzers: dieser darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren (Besitzwehr) und sich seiner entzogenen Sache sofort nach Entziehung des Besitzes, z. B. bei Verfolgung des Täters, wieder bemächtigen (Besitzkehr, § 859 BGB); s. auch Verfolgungsrecht. Anschließend hat der Besitzer (innerhalb eines Jahres seit Verübung der verbotenen Eigenmacht, § 864 BGB) bei Besitzentziehung einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes, bei Besitzstörung auf Beseitigung der Störung bzw. bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung weiterer Störungen (§§ 861, 862 BGB). Diese Ansprüche, die auf Wiederherstellung des früheren Besitzstands gehen (nicht auf Schadensersatz, dies nur bei Verschulden, unerlaubte Handlung), sind im Wege der Klage, in Eilfällen durch einstweilige Verfügung geltend zu machen. Gegen diese (possessorischen) Ansprüche kann nur eingewandt werden, dass die Besitzentziehung oder -störung keine verbotene Eigenmacht gewesen sei; Einwendungen aus dem Recht zum Besitz (z. B. Anspruch des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses; petitorische Ansprüche) können gegenüber dem reinen B.-anspruch nicht erhoben, sondern müssen in einem eigenen Verfahren (z. B. auf Räumung, Herausgabe u. a.) vorgebracht werden (§ 863 BGB).

Daneben hat der frühere Besitzer einer beweglichen Sache gegen den jetzigen Besitzer einen Anspruch auf Herausgabe, wenn dieser bei Erwerb des Besitzes in bösem Glauben war, sofern er nicht den Besitz freiwillig aufgegeben hat. Ist die Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen, so kann er die Herausgabe - mit Ausnahme von Geld- und Inhaberpapieren - auch von einem gutgläubigen Besitzer verlangen (§ 1007 BGB). Im Übrigen gelten die Vorschriften über den Eigentumsherausgabeanspruch entsprechend.




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