Besteller Vertragspartner des Unternehmers bei einem Werkvertrag. Die Hauptleistungspflichten des Bestellers aus dem Werkvertrag sind Zahlung der Vergütung (§§ 631f. BGB) und Abnahme des Werkes (§ 640 BGB). Soweit die Herstellung des Werkes eine Tätigkeit des Bestellers erfordert, besteht eine Obliegenheit zur Mitwirkung des Bestellers (§ 642 BGB). Vertragliche Nebenpflichten sind gemäß § 242 BGB zu beachten.
Weitere Begriffe : asthenischer Affekt | Erschließungsvertrag | Ehrenannahme |
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