Betriebssport

Im Sozialrecht :

Betriebssport ist in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn die sportliche Betätigung dem Ausgleich von Belastungen durch die Betriebstätigkeit dient, nicht am allgemeinen Wettkampf teilgenommen und auch keine Spitzenleistung angestrebt, der Sport mit einer gewissen Regelmässigkeit ausgeübt wird, die Teilnehmer im Wesentlichem dem oder den beteiligten Unternehmen angehören, die Übungszeiten im Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (BSG E 16, 1). Professionelle Sportler, die Arbeitnehmer ihres Vereins sind, sind als Beschäftigte gesetzlich unfallversichert.

Betriebswege sind Wege, die ein Beschäftigter im unmittelbaren betrieblichen Interesse zurücklegt (BSG SozR 2200 §548 Nr. 63). Unfälle auf Betriebswegen sind Arbeitsunfälle. Kein Betriebsweg ist der Weg vom Familienwohnsitz zum Arbeitsort und zurück. Unfälle auf diesen Wegen sind aber als Wegeunfall gesetzlich unfallversichert.




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