Unfallversicherung
Unter Unfall im Sinne der Unfallversicherung versteht man ein plötzlich von aussen auf den Körper des Versicherten einwirkendes Ereignis, mit dem er unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Gesundheitsschädigung als solche führt allerdings noch nicht zu Leistungen aus der Unfallversicherung. Bestimmte ansonsten unter dem Begriff des Unfalls fallende Gesundheitsschädigungen, z.B. entstanden durch Kriegsereignisse oder durch Heilmassnahmen wie ärztliche Eingriffe oder infolge von Schlaganfällen sind z.B. wieder ausgeschlossen.
Die Unfallversicherung beschränkt sich meist auf eine Todesfall* und eine Invaliditätsentschädigung sowie zusätzlich bei besonderer Vereinbarung und Prämienzahlungspflicht auf Tagegeld, Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld und eine Heilkostenversicherung. Wer ansonsten nur »im Krankenhaus liegt« und wieder gesund wird, hat - wenn kein besonderes Krankenhaustagegeld oder sonstiges Tagegeld mitversichert ist - keinen Anspruch gegen die Unfallversicherung. Es muss schon eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit - eine Invalidität - als Unfallfolge hinzutreten. Die Unfallversicherungsbedingungen enthalten sogenannte »Gliedertaxen«, denen zu entnehmen ist, was bei Verlust eines Armes, eines Daumens, eines Zeigefingers, eines Beines oder einer Zehe aus dem Betrag der Unfallversicherungssumme an den Verletzten zu bezahlen ist. Eine grosse Zehe ist z.B. 5 % der Versicherungssumme wert, jede andere Zehe nur 2 %. Ein Auge wird mit 30 % angesetzt, ein Ohr nur mit 15 %.
Arbeitgeber sind verpflichtet, für die bei ihnen beschäftigten Personen Beiträge zu einer gesetzlichen Unfallversicherung abzuführen. Anders als bei den sonstigen Beiträgen der Sozialversicherung bezahlt der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung allein und kann sie nicht zur Hälfte auf den Arbeitnehmer abwälzen. Hat der Arbeitnehmer an der Arbeitsstelle oder auf dem Weg dorthin einen Unfall, kann er aus der gesetzlichen Unfallversicherung eine Entschädigung gegebenenfalls auch in Form einer Rente erhalten.
Eine Versicherung, die es übernimmt, ihren Versicherten die Schäden zu ersetzen, die ihnen infolge eines Unfalls entstehen, insbesondere die Behandlungskosten und den Verdienstausfall. Es gibt sie im Rahmen der Sozialversicherung und auf freiwilliger Grundlage (private Unfallversicherung). Der Unfallversicherung im Rahmen der Sozialversicherung gehören alle Arbeitnehmer, Auszubildenden, Studenten, Schüler, ja sogar Kinder in Kindergärten an. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, nämlich die Berufsgenossenschaften der einzelnen Branchen beziehungsweise die Eigenunfallversicherungen des Bundes, der Länder und Gemeinden. Sie genießen Selbstverwaltung und haben gewählte Organe, die je zur Hälfte aus Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer der jeweiligen Branche bestehen. Die von ihnen festgelegten Beiträge werden von den Arbeitgebern der jeweiligen Branche allein aufgebracht. Eine wesentliche Aufgabe der Berufsgenossenschaften ist es, der Entstehung von Unfällen vorzubeugen, indem sie für ihre Branche Unfallverhütungsvorschriften erlassen und deren Einhaltung überwachen.
. 1. Die öfftl.-rechtliche (gesetzliche) U., ein Versicherungszweig der Sozialversicherung, ist im wesentlichen in den §§ 537-895 RVO u. im SGB 4 geregelt. Sie bietet insbes. Schutz bei Arbeitsunfällen; dazu gehören auch die Unfälle, die sich auf dem Weg zum oder vom Arbeitsplatz ereignen. Durch die U. wird i. d. R. die Haftung des Arbeitgebers bzw. des Arbeitskollegen für Körperschäden ausgeschlossen. Auch Unfälle in Kindergärten, Schulen u. Hochschulen sowie in Gefängnissen u. bei Aktionen allgemeiner Hilfe unterliegen heute dem Versicherungsschutz. Demgemäss sind nicht nur sämtliche Arbeitnehmer u. die in einem Ausbildungsverhältnis Beschäftigten pflichtversichert, sondern auch Kinder in Kindergärten, Schüler während des Schulbesuchs, Studenten, Entwicklungshelfer, Angehörige von Berufen u. Diensten der allgemeinen Hilfeleistung (z. B. Blutspender, Feuerwehrleute), Strafgefangene u. a. Die Leistungen der U. bestehen in Heilbehandlung, Berufshilfe, Rente, Sterbegeld, Hinterbliebenenrente. Die Mittel werden durch Umlagen der Arbeitgeber u. Unternehmer aufgebracht. Träger der U. sind die Berufsgenossenschaften. Für Nicht-Arbeitnehmer steuern die Länder bzw. der Bund als Versicherungsträger die Mittel bei.
1. Zur privatrechtlichen U. Versicherungsvertrag.
Im Sozialrecht:
Die 1884 durch das Unfallversicherungsgesetz eingeführte gesetzliche Unfallversicherung gewährt Versicherungsschutz bei Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. Das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist vor allem in dem am 1.1.1997 in Kraft getretenen Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt. Ergänzende Regelungen finden sich in Rechtsverordnungen (z.B. in der Berufskrankheiten-VO) und in autonomen Satzungen (Unfallverhütungsvorschriften). Zu unterscheiden sind die echte und die unechte Unfallversicherung. Während die echte Unfallversicherung Arbeitnehmer vor den Gefahren eines Arbeitsunfalls und einer Berufskrankheit schützt, erfasst die unechte Unfallversicherung die sonstigen gesetzlich unfallversicherten Personen, z.B. Kinder in Kindertagesstätten, Schüler in Schulen, Studenten in der Hochschule, Nothelfer, Blutspender und Spender körpereigener Gewebe. Bei der unechten Unfallversicherung handelt es sich teilweise um öffentlich- rechtliche Entschädigungstatbestände (vgl. z. B. § 2 Abs. 1 Nr. 13 SGB VII). Der versicherte Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung wurde zunehmend erweitert. Anfangs waren nur Beschäftigte in den Versicherungsschutz einbezogen. Heute sind z.B. auch Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schüler und Studierende während des Schul- bzw. Hochschulbesuches in den versicherten Personenkreis einbezogen. Daneben haben Unternehmer und ihre Angehörigen das Recht zur freiwilligen Versicherung (freiwillige Versicherung).
Voraussetzung der Leistungen der Rehabilitation und der Renten ist, dass ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung eingetreten ist. Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind der Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) einschliesslich des Wegeunfalls und des Arbeitsgeräteunfalls und die Berufskrankheit (§ 9 SGB VII). Für die Durchführung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung sind vor allem die Berufsgenossenschaften zuständig. Diese gliedern sich in die allgemeine, die landwirtschaftliche und die See-Unfallversicherung. Weiterhin sind sog. Eigenunfallversicherungsträger zuständig. Dies sind vor allem der Bund, die Bundesagentur für Arbeit, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände. Die gesetzliche Unfallversicherung wird, soweit eine Berufsgenossenschaft zuständig ist, grundsätzlich durch Beiträge der Unternehmer, die Versicherte beschäftigen oder selbst versichert sind, finanziert. Die Eigenunfallversicherungsträger finanzieren dagegen ihre Ausgaben für die Unfallversicherung aus ihrem Haushalt.
Ist der Leistungsberechtigte in einer Anstalt oder einer sonstigen Einrichtung stationär aufgrund richterlicher Anordnung für mehr als einen Monat untergebracht, sind laufende der Sicherung des Lebensunterhalts dienende Geldleistungen an die Unterhaltsberechtigten oder an deren Unterhalt vorfinanzierende Dritte auszuzahlen (§49 SGB I). Die Auszahlung kann ferner an nicht gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder erfolgen (§ 49 Abs. 2 SGB I). Hat ein anderer Leistungsträger, eine andere Stelle oder Person den Unterhaltsberechtigten Leistungen erbracht, kann die Auszahlung an diese erfolgen (§49 Abs. 3 SGB I). Die Stelle, die die Leistungen erbracht hat, kann die Sozialleistung durch schriftliche Anzeige auf sich überleiten (§ 50 SGB I). Stationär Untergebrachte erhalten keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II).
ist die Versicherung eines Menschen gegen die (wirtschaftlichen) Folgen von Unfällen. Der gesetzlichen U. des Sozialversicherungsrechts unterliegen vor allem unselbständige Beschäftigte (§§ 1 ff. SGB VII). Versicherungsfälle sind der Arbeitsunfall und die Berufskrankheit (§§ 7 ff. SGB VII). Versicherungsleistungen nach Eintritt des Versicherungsfalls sind Leistungen, Heilbehandlung, Rehabilitation, Pflege, Geldleistungen, Renten, Beihilfen und Abfindungen. Beim Tod des Versicherten können Rente an die Hinterbliebenen zu leisten sein. Getragen wird die gesetzliche U. hauptsächlich von den durch die Arbeitgeber und damit über die Kosten und den Markt der Verbraucher finanzierten Berufsgenossenschaften. Von der gesetzlichen U. ist die privatrechtliche U. durch Versicherungsvertrag zu unterscheiden. Sie ist eine Personenversicherung. Für sie gelten als Sonderregeln die §§ 179 ff. VVG. (Rechtstatsächlich waren in Deutschland 1995 mehr als 50 Millionen Menschen durch gesetzliche U. oder private U. geschützt.) Lit.: Grimm, W., Unfallversicherung, 4. A. 2006; Gesetzliche Unfallversicherung, gel. v. Franke, E., 2000; Schmitt, /., SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung, 2. A. 2004
Eintreten der Versichertengemeinschaft für die Folgen eines Gesundheitsschadens aufgrund einzelgesetzlicher Anordnung, § 5 SGB 1.
Bereits die bismarcksche Sozialversicherung führte mit dem Unfallversicherungsgesetz von 1884 Regelungen zur Absicherung gegen das Risiko eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Zusammenhang mit abhängiger Beschäftigung ein. Wesentlich blieb in der Folgezeit, auch nach Inkrafttreten der Reichsversicherungsordnung im Jahre 1911, der
Schutz der Arbeitnehmer vor Arbeitsunfällen und
deren Folgen. Die Rechtsentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland bewirkte dann die Einbeziehung
weiter Personenkreise in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Neben den Arbeitnehmern sind
mittlerweile eine Vielzahl verschiedenster Personengruppen unfallversicherungspflichtig, z.B. Kinder
während des Besuches von Tageseinrichtungen, Schüler während des Schulbesuchs sowie Studierende während der Ausbildung und Fortbildung an Hochschulen, ferner Nothelfer oder Blutspender, vgl. wegen der Einzelheiten § 2 Abs. 1 Nr. 8 a—Nr. 13 c SGB VII. U. a. für diesen Personenkreis sind speziell die Eigenunfallversicherungsträger zuständig. Als Unfallversicherungsträger der abhängig Beschäftigten existieren die nach Gewerbezweigen errichteten Berufsgenossenschaften.
Eine weitere Besonderheit der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Umstand, dass die Beiträge allein vorn Arbeitgeber zu tragen sind und einmal jährlich direkt an den zuständigen Versicherungsträger nach Gefahrtarifen abgeführt werden.
Für die Leistung selbst ist entscheidend der Eintritt eines Arbeitsunfalls einschließlich eines Arbeitsgeräteunfalls oder eines Wegeunfalls bzw. das Vorliegen einer Berufskrankheit. Die notwendigen tatsächlichen Nachweise insb. über den Kausalzusammenhang zwischen Arbeitsleistung und eingetretenem Unfallereignis werden u. a. durch die Beteiligung eines Durchgangsarztes gesichert. Die Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalles benennt im Einzelnen § 26 SGB VII . Neben der Heilbehandlung und der beruflichen bzw. sozialen Rehabilitation greift das Verletztengeld bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit ein, § 45 SGB VII, wobei für die Höhe auch hier der Jahresarbeitsverdienst, § 47 SGB VII, zugrunde zu legen ist. Als Dauerleistungen sind darüber hinaus die Unfallrenten, insb. die Verletztenrente und Leistungen an Hinterbliebene gern. §§ 63 ff. SG13VII, von Bedeutung. Unter den Voraussetzungen der §§ 75 ff. SGB VII ist auch die Abfindung eines Rentenanspruchs gesetzlich vorgesehen.
Bei der Beurteilung der Verletzungsfolgen, insb. für die Versichertenrenten, wird, anders als beim privatrechtlichen Schadensersatz, nicht verlangt, dass ein konkret nachweisbarer wirtschaftlicher Schaden vorliegt. Es gelten die Grundsätze über die abstrakte Schadensberechnung. Entschädigt wird danach nicht etwa die Minderung des Erwerbseinkommens, sondern die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Anknüpfungspunkt für die Beeinträchtigung selbst ist dabei nicht der Beruf des Versicherten oder seine Einkommensverhältnisse nach dem Versicherungsfall, sondern der Unterschied der für den Versicherten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten vor dem Unfallereignis und nach dem Versicherungsfall. Im Übrigen gilt nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung die Besonderheit, dass die Unternehmerhaftpflicht abgelöst und auch im Falle der Schädigung durch andere Betriebsangehörige, insb. beim sog. Kollegenunfall, die im selben Betrieb versicherten Arbeitnehmer ebenfalls von der Haftung freigestellt werden, §§ 104, 105 SGB VII.
Neben der Absicherung bei eingetretenen Unfallrisiken bezweckt das SGB VII auch die Prävention. Diese Verhinderung des Eintritts von Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten soll auf jeden Fall der Entschädigungsleistung vorgehen. Dafür haben speziell die Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln zu sorgen, § 14 SGB VII. Entscheidend ist hierbei die intensive Förderung der Arbeitssicherheit.
1.
In der Sozialversicherung obliegt der U. neben der Unfallverhütung die Aufgabe, den Versicherten bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit soziale Leistungen zu gewähren.
Versichert sind die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigten sowie weitere in §§ 2 ff. SGB VII aufgezählte Personengruppen, darunter Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende, gewisse selbständige Unternehmer in Landwirtschaft, Fischerei und Schifffahrt sowie Kinder während des Besuchs von Kindergärten, Schüler allgemeinbildender Schulen und Studenten u. a. m.
Gewährt werden: Heilbehandlung, Berufshilfe, ergänzende Leistungen (z. B. Haushaltshilfe, Reisekosten etc.), Verletztengeld, Übergangsgeld, Verletztenrente, Sterbegeld, Hinterbliebenenrente und Überbrückungshilfe.
Träger sind die gewerblichen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse des Bundes, die Unfallkasse Post und Telekom, die Unfallkassen der Länder und die Feuerwehr-Unfallkasse. Die Beiträge werden von den Unternehmern aufgebracht. Die U. ist geregelt im 7. Buch des Sozialgesetzbuches vom 7. 8. 1996 (BGBl. I S. 1254) m. Änd. S. a. schwerbehinderte Menschen.
2.
Die privatrechtliche U. ist eine Art der Personenversicherung. Durch die U. kann in der Form einer Kapitalversicherung (Lebensversicherung) oder einer Rentenversicherung der mögliche dauernde oder zeitweilige Wegfall der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit durch einen Unfall versichert werden. Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (auch Schock) eine Gesundheitsbeschädigung erleidet. Für die U. gelten über die allgemeinen Vorschriften hinaus (Versicherungsvertrag) die Sonderbestimmungen der §§ 178 ff. VVG: Bei dauerhafter Beeinträchtigung (irreversibel über 3 Jahre hinaus) treten die für Invalidität vereinbarten Rechtsfolgen ein (§ 180 VVG). S. a. Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Versicherer ist von der Leistungspflicht frei, wenn der Unfall von dem Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt wurde (§ 183 VVG). Die U. kann für den Eintritt eines Unfalls des Versicherungsnehmers oder eines Anderen genommen werden (§ 179 VVG). S. a. Rückvergütung, Versicherungsbedingungen.
3.
Steuerlich kann der Arbeitgeber die Beiträge seiner Arbeitnehmer für eine Gruppen-U. bis 62 EUR/Jahr pro Arbeitnehmer übernehmen und hierfür die Lohnsteuer mit 20% pauschalieren (§ 40 b III EStG). Lohnsteuerpauschalierung.
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