Beweisantritt

im Zivilprozeß die Einführung eines Beweismittels für eine bestimmte Behauptung durch den Kläger oder Beklagten.

Vorbringen von Beweisanträgen im Zivilprozess. Nach § 282 ZPO hat jede Partei unter Bezeichnung der Beweismittel, deren sie sich zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, den Beweis anzutreten.

(Beweisangebot) (§ 282 ZPO) ist im Zivilprozessrecht die Einführung eines Beweismittels für eine bestimmte Behauptung. Lit.: Puhle, Der unerledigte Beweisantritt, JuS 1990, 296

Beweisantrag.

Beweis (1).




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