Offenkundige Tatsache

eine allgemeinkundige, d.h. einer beliebig grossen Anzahl von Menschen durch Informationsquellen (z.B.Zeitung,Rundfunk) bekannte oder wahrnehmbare oder eine gerichtskundige Tatsache, die das erkennende Gericht selbst amtlich wahrgenommen hat oder ohne weiteres aus den Akten ersehen kann, § 291 ZPO.

Notorische Tatsache.




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