Bezogener
bei einem Wechsel derjenige, der die Wechselsumme zahlen soll. Verpflichtet zur Zahlung ist der Bezogene erst, wenn er auf dem Wechsel annimmt (Akzept). Verweigert der Bezogene die Annahme oder die Zahlung, kann Protest erhoben werden. Bei einem Scheck kann Bezogener nur ein Kreditinstitut sein, ein Akzept ist nicht möglich.
ist die Person, die aus einem Wechsel oder Scheck zahlen soll (Art. 1 WG, Art. 1 ScheckG). Der Bezogene ist an der Ausstellung des Wertpapiers nicht beteiligt und deswegen durch sie nicht verpflichtet. Verpflichtet wird der Bezogene erst durch die Annahme des Wechsels (Art. 28 I WG, ein Scheck kann nicht angenommen werden).
ist bei einem Wechsel oder Scheck derjenige, der die Wechsel(Scheck)summe zahlen soll (Art. 1 Nr. 3 WG, Art. 1 Nr. 3 SchG). Zur Zahlung verpflichtet wird der B. erst, wenn er den Wechsel annimmt (Akzept). Ein Scheck kann nicht angenommen werden (Art. 4 SchG); B. darf bei einem Scheck nur ein öffentliches oder privates im Handelsregister eingetragenes Bankinstitut sein (Art. 3, 54 SchG). Verweigert der B. bei einem Wechsel die Annahme, so kann Wechselprotest erhoben werden (Art. 44 WG).
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