Wechselsumme ist die in der Wechselurkunde (Wechsel) angegebene Geldsumme, deren Zahlung geschuldet ist, Art. 1 Nr. 2 WechselG. Ist die W. sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene W. Bei mehrfachen Angaben mittels einer Schreibweise gilt bei Abweichungen die geringste Summe, Art. 6 WechselG.
Weitere Begriffe : Wertpapierrechtstheorien | Energie-Charta | Zwangsvollstreckung von Steueransprüchen |
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