Bilanz im Rechtssinn

Während bei der Handelsbilanz die Funktion in der Absicherung der Unternehmensbeteiligten, Gläubiger und Arbeitnehmer sowie in der Informationsbereitstellung über das Unternehmen liegt, ist die Funktion der Steuerbilanz die Ermittlung des „wirklichen” Gewinns als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und steuerlichen Belastbarkeit eines Unternehmens zum Zwecke einer gesetzmäßigen, insb. gleichmäßigen Besteuerung (BFH GrS BStB1. 11 1969, 291).
Deshalb gilt für die Steuerbilanz im Rechtssinn (im Gegensatz zum bilanzpolitischen Spielraum der Handelsbilanz) zur Objektivierung und Vereinfachung:
— willkürfreier Ansatz kontrollierbarer und berechenbarer Positionen (z. B. Verbot der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter, § 5 Abs. 2 EStG; Rechnungsabgrenzungsposten nur bei begrenzbarem Zeitraum, § 5 Abs. 5 EStG),
— Einschränkung handelsrechtlicher Wahlrechte aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Ansatz-, Bewertungs- und Methodenwahlrechte; handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte werden zu steuerlichen Aktivierungsgeboten, handelsrechtliche Passivierungswahlrechte werden zu steuerlichen Passivierungsverboten),
Realisationsprinzip (kaufmännische Vorsicht knüpft nur an getätigte Umsätze an),
— Vernachlässigung positiver und negativer Vermögenskomponenten (Buchvermögen weicht vom Effektivvermögen ab, gleicht sich aber auf Dauer aus)
Maßgeblichkeit der Bilanzierung, Grundsätze ordnungsmäßiger (§ 5 Abs. 6 EStG).




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