Rechnungsabgrenzungsposten
, Abk. RAP, sind Korrekturposten zur periodengerechten Gewinnermittlung. Sie dienen dazu, Einnahmen und Ausgaben als Ertrag oder Aufwand dem Wirtschaftsjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB). Da RAP keine Wirtschaftsgüter sind, scheiden sie für eine Bewertung nach § 6 EStG aus. Gern. § 250 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HGB und § 5 Abs. 5 EStG sind in der Handels- bzw. Steuerbilanz als RAP anzusetzen:
— auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (aktiver RAP);
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte
Zeit nach diesem Tag darstellen (passiver RAP). Eine bestimmte Zeit liegt nur vor, wenn die Zeit, der die abzugrenzenden Ausgaben und Einnahmen zuzurechnen sind, festliegt und nicht nur geschätzt wird. Daher sind für Erträge/Aufwendungen für einen unbestimmten Zeitraum in der Zukunft keine RAP zu bilden.
Typischer Anwendungsfall für RAP: Die aufgrund von Dauerschuldverhältnissen (Miet-, Pacht-, Darlehens- und Versicherungsverträge) zu einem bestimmten Zeitpunkt vertragsgemäß anfallenden Ein- und Auszahlungen anteilmäßig den Wirtschaftsjahren als Ertrag bzw. Aufwand zuzurechnen, in denen sie aufgrund der erbrachten bzw. in Anspruch genommenen Leistungen verursacht werden.
Die Bildung eines aktiven RAP wirkt sich gewinnerhöhend, seine Auflösung gewinnmindernd aus. Umgekehrt hat die Bildung eines passiven RAP eine gewinnmindernde bzw. die Auflösung eines solchen gewinnerhöhende Wirkung.
Beispiel: Miete für Januar bis März 2008 i. H. v. 3 000 e wird im Oktober 2007 vorausgezahlt (Abschlussstichtag 31.12. 2007).
Es ist zum 31.12. 2007 ein aktiver RAP i. H. v. 3 000 € zu bilden, da die Miete vor dem Abschlussstichtag verausgabt worden, der Mietaufwand jedoch dem Wirtschaftsjahr 2008 zuzurechnen ist. In 2008 ist der RAP gewinnmindernd aufzulösen.
Wie aktive RAP sind Umsatzsteuern auf Anzahlungen und als Aufwand zu berücksichtigende Zölle und Verbrauchsteuern anzusetzen (§ 250 Abs. 1 HGB, § 5 Abs. 5 S. 2 EStG).
Einen Sonderfall der aktiven Rechnungsabgrenzung bildet der Unterschiedsbetrag zwischen dem Auszahlungs- und Rückzahlungsbetrag eines Darlehens (sog. Disagio oder Damnum). Das Disagio hat im Regelfall den Charakter eines zusätzlichen Zinses und ist für den Darlehensnehmer somit eine Vorleistung aus einem schwebenden Geschäft. Handelsrechtlich kann es wahlweise als RAP aktiviert werden (§ 250 Abs. 3 HGB), steuerrechtlich besteht aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes eine Aktivierungspflicht. Der RAP ist auf die Laufzeit des Darlehens verteilt aufzulösen.
Bei Ertrag/Aufwand in einem Wirtschaftsjahr und Aus-/Einzahlungen in einem späteren Wirtschaftsjahr spricht man von „antizipativen RAP”, weil in ihrem Ansatz die späteren Zahlungsvorgänge erfolgswirksam vorweggenommen werden.
Bei Aus-/Einzahlungen in einem Wirtschaftsjahr und Aufwand/Ertrag in einem späteren Wirtschaftsjahr handelt es sich um sog. „transitorische RAP”, da deren Erfolgswirksamkeit in zukünftige Perioden hinüberreicht. Im Steuerrecht ist gern. § 5 Abs. 5 S. 1 EStG die Rechnungsabgrenzung nur auf die transitorischen Posten beschränkt (R5.6 EStR 2005).
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