Bilanz

(lat.: bilanx = zwei Waagschalen habend); Abschluß, der das Vermögen und die Schulden einer Person gegenüberstellt. Ein Vollkaufmann muß bei Beginn des Geschäftsbetriebs eine Eröffnungs-B. und zum Ende jedes Geschäftsjahres eine Jahresabschluß-B. erstellen (Handels-B.). Im Steuerrecht müssen selbständig Tätige und Gewerbetreibende eine Steuer-B. aufstellen. Der B. muß eine ordnungsgemäße Buchführung zugrunde liegen.

oder Handelsbilanz ist die Gegenüberstellung der Vermögensbestandteile eines Unternehmens (Aktiva) und ihrer Finanzierungsart (Passiva). Sie wird an Hand einer Bestandsaufnahme (Inventar) und der Buchführung aufgestellt nach gesetzlichen Regelvorschriften und kaufmännischen Gepflogenheiten. Kaufleute haben bei Geschäftsaufnahme und zum Ende jedes Geschäftsjahres eine B. aufzustellen, §§ 39, 41 Handelsgesetzbuch. Dabei wird in der Praxis das in § 151 AktienG für Aktiengesellschaften vorgeschriebene B.Schema weitgehend verwendet. Die B. bildet zusammen mit Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss. Steuerbilanz, Wertberichtigung, good-will.

(§§ 242ff. HGB, 152 ff. AktG, 4, 5 EStG) ist die zusammengefasste Gegenüberstellung der aktiven und passiven Werte einer Person, aus der sich das Verhältnis des Vermögens und der Schulden (Reinvermögen) ergibt. Handelsbilanz ist eine den Vorschriften des Handelsrechts (§§ 238 ff. HGB), Steuerbilanz eine den Vorschriften des Steuerrechts entsprechende, der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der Steuer dienende B. (Ertragsteuerbilanz). Die Eröffnungsbilanz wird bei Beginn des Handelsgewerbes, die Jahresbilanz am Schluss des Geschäftsjahrs errichtet. Vom Jahr 2000 an müssen kleine Gesellschaften (weniger als 50 Beschäftigte, weniger als 6,7 Millionen Euro Umsatz, weniger als 3,3 Millionen Euro Bilanzsumme) ihre Jahresbilanz bei dem Registergericht einreichen. Mittlere Gesellschaften müssen eine Gewinn- und Verlustrechnung in verkürzter Form und einen Lagebericht beifügen. Große Gesellschaften (mehr als 250 Beschäftigte, mehr als 26,9 Millionen Euro Umsatz, mehr als 13,5 Millionen Euro Bilanzsumme) müssen den Jahresabschluss mit Lagebericht im Bundesanzeiger Deutschlands veröffentlichen. Lit.: Beck’scher Bilanzkommentar, begr. v. Budde, 6. A. 2006; Wöhe, G., Die Handels- und Steuerbilanz, 5. A. 2005; Federmann, Bilanzierung nach Handelsrecht und Steuerrecht, H.A. 2000; Winnefeld, R., Bilanz-Handbuch, 4. A. 2006; Scheffler, E., Bilanzen richtig lesen, 7. A. 2006; Niemann, U., Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung, 2000; Risse, J., Buchführung und Bilanz für Einsteiger, 2. A: 2004; Kanitz, G. Graf v., Bilanzkunde für Juristen, 2006

Zweiseitiges Rechenwerk, das sich zahlenmäßig ausgleicht und als Abschluss das Vermögen und die
Schulden des Kaufmanns ausweist (§ 242 Abs. 1 HGB). Die linke Seite (Soll/Aktiva) der Bilanz stellt das Vermögen, die rechte Seite (Haben/Passiva) führt die Schulden auf; der rechnerische Ausgleich wird durch den Ansatz des Kapitals herbeigeführt (ein negativer Kapitalposten ist auf der Aktivseite auszuweisen, wenn die Passiva die Aktiva übersteigen).
Bei der doppelten Buchführung (Buchführung, doppelte) ist neben der Bilanz eine Gewinn- und Verlust-Rechnung(GuV-Rechnung) zu erstellen (§ 60 Abs. 1 S. 2 EStDV). Dort werden alle während des Wirtschaftsjahres anfallenden betrieblich veranlassten erfolgswirksamen Geschäftsvorfälle (im Gegensatz zum reinen Aktiv- oder Passivtausch ohne Erfolgsauswirkung, z. B. Einzahlung von Geld aus der Barkasse auf ein Bankkonto, Buchungssatz: Bank an Kasse) als Erträge oder Aufwand (Betriebsausgaben) erfasst. Die Differenz von Aufwand und Ertrag führt wegen der Gegenbuchung als Betriebsvermögensmehrung in der GuV-Rechnung zum selben Ergebnis wie der Betriebsvermögensvergleich.

1. Handelsbilanz ist ein das Vermögen und die Schulden gegenüberstellender Abschluss, den jeder Kaufmann bei Beginn des Geschäftsbetriebs (Eröffnungsbilanz, Gründungsbilanz) und zum Ende eines jeden Geschäftsjahres (Jahresabschlussbilanz) vorzunehmen hat (§ 242 I HGB). Einzelkaufleute, die in 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500 000 EUR Umsatzerlöse und 50 000 EUR Jahresüberschuss aufweisen, sind von der B.pflicht befreit (§§ 242 III, 241 a HGB). Die B.en sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen (§ 243 I HGB). Die B. und eine - gesondert zu erstellende - Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss. In der B. sind für den Zeitpunkt der Aufstellung (Bilanzstichtag) sämtliche Vermögensgegenstände (getrennt nach Anlage- und Umlaufvermögen sowie Eigenkapital), die Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten (Aufwendungen oder Erträge für die Zukunft, § 250 HGB) gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern (§ 247 I HGB); Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden (§ 246 II HGB). Für ungewisse Verbindlichkeiten (z. B. Pensionen) und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind Rückstellungen zu bilden (§ 249 HGB). Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (vermindert um Abschreibungen und vorhersehbare Risiken), Verbindlichkeiten zu ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen; trotz grundsätzlich getrennter Bewertung gelten Vereinfachungen für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände (Einzelheiten §§ 252 ff. HGB). Für Kapitalgesellschaften und GmbH & Co enthalten zudem §§ 266 ff. HGB ins einzelne gehende Sondervorschriften über Erstellung und Gliederung der B. (Bewertungsvorschriften in §§ 279 ff. HGB); ähnlich für Kreditinstitute in §§ 340 ff. HGB und für Versicherungsunternehmen in §§ 341 ff. HGB. Diese gelten nur eingeschränkt für sog. „kleine Kapitalgesellschaften“ (unter 4 800 000 EUR Bilanzsumme, 9 680 000 EUR Umsatzerlöse oder weniger als 50 Arbeitnehmern, § 267 HGB). Die Überprüfung der Rechnungslegung und von Unternehmensabschlüssen kann - neben einem Rechnungsbeirat (§ 342 a HGB) - auch einer (privatrechtlichen organisierten) Prüfstelle (sog. Enforcement - Einrichtung) übertragen werden (§§ 342 b ff. HGB, §§ 37 n ff. Wertpapierhandelsgesetz, BilanzkontrollG v. 15. 10. 2004, BGBl. I 3408).

Die B. ist wie das Inventar zu unterzeichnen (§ 245 HGB) und muss 10 Jahre lang im Original aufbewahrt werden (§ 257 HGB). Zur Bilanzierung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) s. dort; s. a. Konzernbilanz, Rechnungslegung. Verletzungen der Bilanzpflicht sind u. U. strafbar (Buchführung, Insolvenzstraftaten). Von der Handelsbilanz kann die Steuerbilanz abweichen (unten 2).

2. Unter Steuerbilanz wird regelmäßig eine den einkommen- und körperschaftsteuerlichen Vorschriften entsprechende Ertragsteuerbilanz verstanden. Die Steuerbilanz wird zur Gewinnermittlung nach § 4 I EStG (Land- und Forstwirte, selbständig Tätige) oder § 5 EStG (Gewerbetreibende) aufgestellt. Sie dient der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer. Bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG muss die Steuerbilanz sowohl den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung wie auch den steuerlichen Vorschriften der §§ 4-7, 9 b, 15 EStG entsprechen. S. a. Betriebsvermögensvergleich, Bewertung, Maßgeblichkeit der Handelsbilanz, Mitunternehmerschaften, DM-Eröffnungsbilanz, steuerlich.




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