Bildung bewaffneter Gruppen

Nach § 127 StGB ist strafbar, wer unbefugt eine Gruppe (mindestens 3 Personen), die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder sich ihr anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt. S. a. kriminelle Vereinigungen, terroristische Vereinigungen. Über die Strafbarkeit unerlaubter Herstellung und Inverkehrbringens von Kriegswaffen s. § 22 a KriegswaffenG.




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