terroristische VereinigungVereinigung, deren Zweck oder Tätigkeit die Begehung von Mord, Totschlag, Völkermord, erpresserischem Menschenraub, Geiselnahme oder bestimmten gemeingefährlichen Straftaten ist. Gründung, Beteiligung, Unterstützung und Werbung für eine t.V. sind strafbar, wobei Rädelsführer und Hintermänner mit höherer Strafe bedroht werden, während die Strafe bei Mitläufern gemildert werden kann. Die Strafe mildern oder ganz von Bestrafung absehen kann das Gericht auch dann, wenn ein Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der t.V. oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern oder freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können.
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