kriminelle Vereinigung Vereinigung, deren Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet ist, Straftaten zu begehen. Gründung, Beteiligung, Unterstützung und Werbung für eine k. V. sind strafbar; gilt jedoch nicht, wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist, ferner nicht für politische Parteien, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat. Rädelsführer und Hintermänner sind mit höherer Strafe bedroht, während bei Mitläufern von Strafe abgesehen werden kann. Bei tätiger Reue: vgl. terroristische Vereinigung.
Weitere Begriffe : Gelegenheitsursache | Domizilgesellschaft | Aussagepflicht |
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