kriminelle Vereinigung

Vereinigung, deren Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet ist, Straftaten zu begehen. Gründung, Beteiligung, Unterstützung und Werbung für eine k. V. sind strafbar; gilt jedoch nicht, wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist, ferner nicht für politische Parteien, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat. Rädelsführer und Hintermänner sind mit höherer Strafe bedroht, während bei Mitläufern von Strafe abgesehen werden kann. Bei tätiger Reue: vgl. terroristische Vereinigung.

Gründung einer Vereinigung, deren Zweck od. Tätigkeit darauf gerichtet ist, strafbare Handlungen zu begehen. Beteiligung an einer solchen Vereinigung als Mitglied, Werbung für eine solche Vereinigung od. deren Unterstützung ist mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht (§ 129 StGB). Bei Rädelsführern, Hintermännern od. wenn sonst ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist Mindeststrafe 6 Mon.; bei tätiger Reue kann Strafe gemildert od. ganz von Strafe abgesehen werden. Verschiedene Vereinigungen sind von § 129 nicht betroffen, wie z.B. politische Parteien.




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