Billigkeitsunterhalt

ist ein Unterfall von nachehelichem Ehegattenunterhalt, der nach § 1576 BGB nach Scheidung in Betracht kommt, wenn ein Ehegatte einem Erwerb aus schwerwiegenden Gründen nicht nachgehen kann und die Versagung von Unterhalt grob unbillig wäre. Dieser Unterhaltsanspruch ist als Ausnahme zu den enumerativen Unterhaltstatbeständen der §§ 1570 ff. BGB als sog. positive Billigkeitsklausel zur Vermeidung von Härten ausgestaltet (praktisch das Gegenstück zu § 1579 BGB).
Erforderlich sind schwerwiegende Gründe, die einer Erwerbstätigkeit des früheren Ehegatten entgegenstehen. Schwerwiegend sind solche Gründe, wenn sie nach Bedeutung und Gewicht den speziellen Unterhaltstatbeständen der §§ 1570 ff. BGB vergleichbar sind. Die Ehebedingtheit dieser Gründe ist zwar nicht notwendig, aber ein wesentliches Indiz. Umstritten ist, ob Billigkeitsunterhalt gewährt werden kann, wenn andere vorrangige Unterhaltstatbestände am Einsatzzeitpunkt (regelmäßig der Zeitpunkt der Scheidung) scheitern würden (z. B. Erwerbslosenunterhalt). Überwiegend wird dies für möglich gehalten. Allerdings sind die Einsatzzeitpunkte insoweit von Bedeutung, als mit zunehmender zeitlicher Distanz strengere Anforderungen an die Ausweitung der nachehelichen Solidarität zu stellen sind.
Grobe Unbilligkeit besteht, wenn die Versagung des Unterhaltsanspruches dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden in nahezu unerträglicher Weise widerspricht. Dies kann z.B. angenommen werden, wenn
der Bedürftige bei grundsätzlich gemeinschaftlich übernommener Verantwortung der Parteien später allein Betreuungsleistungen erbringt.
Die negative Härteklausel des § 1579 BGB gilt gegenüber einem Anspruch auf Billigkeitsunterhalt nach § 1576 BGB nicht.




Vorheriger Fachbegriff: Billigkeitskontrolle | Nächster Fachbegriff: Billigung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen