Billigung beim Kauf auf Probe (§ 454 BGB) die im Belieben des Käufers stehende Erklärung, den besichtigten oder probeweise überlassenen Kaufgegenstand tatsächlich erwerben zu wollen, § 454 Abs. 1 S. 1 BGB.
Weitere Begriffe : Positive Vertragsverletzung | Schlechtleistung | Vorläufige Leistungen |
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