Billigung

beim Kauf auf Probe (§ 454 BGB) die im Belieben des Käufers stehende Erklärung, den besichtigten oder probeweise überlassenen Kaufgegenstand tatsächlich erwerben zu wollen, § 454 Abs. 1 S. 1 BGB.
Die Billigung ist eine rechtsgestaltende, gegenüber dem Verkäufer innerhalb der vereinbarten oder gesetzlichen Billigungsfrist abzugebende Willenserklärung.
Mit der fristgerechten Billigung des Kaufgegenstandes durch den Käufer kommt der bis dato unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung stehende Kaufvertrag rechtswirksam zustande.




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