Einfuhrumsatzsteuer Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung, wird auf grenzüberschreitende Warenbewegungen aus dem Drittlandsgebiet erhoben (§ 1 Abs. 1 Nr.4 UStG). Sie unterliegt der zollamtlichen Überwachung durch die Zollbehörde und wird nach dem Wert des eingeführten Gegenstandes nach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert bemessen (§ 11 Abs. 1 UStG). Die Vorschriften für Zölle gelten sinngemäß (§ 21 Abs. 2 UStG).
Weitere Begriffe : Angemessenheit der Unterkunftskosten | Gemeinschaftssteuem | constitutum possessorium |
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