innergemeinschaftliche Lieferung

Seit dem Wegfall der europäischen Binnengrenzen am 1. 1. 1993 ist die bisherige steuerfreie Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 a i. V. m. § 6 UStG) für den Export in EG-Staaten durch die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ersetzt worden. Die innergemeinschaftliche Lieferung ist in § 6 a UStG geregelt und sie lässt — genau wie die Ausfuhrlieferung in Drittlandsgebiet — den Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen für den Lieferanten zu (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 a UStG).
Die Tatbestandsmerkmale innergemeinschaftlicher Lieferung sind im Einzelnen:
Beförderung oder Versendung des Gegenstandes der Lieferung durch den Unternehmer oder Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet,
— der Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat oder bei einer Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
— der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung (innergemeinschaftlicher Erwerb).
Nach § 6 a Abs. 2 UStG gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes als innergemeinschaftliche Lieferung.
Liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6 a UStG) vor, ist dieser Umsatz grundsätzlich nach § 4 Nr. 1 b UStG von der Umsatzsteuer befreit. Die Vorschriften finden keine Anwendung bei Kleinunternehmern (§ 19 Abs. 1 S. 4 UStG) und im Rahmen der
— * Differenzbesteuerung (§ 25 a Abs. 7 Nr. 3 UStG). Fällt der Erwerber unter den Personenkreis des § 1 a Abs. 3 Nr. 1 UStG liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nur vor, wenn der Erwerber in seinem Staat der Erwerbsbesteuerung unterliegt, d. h., dass der Erwerber mit seinen Erwerben die Erwerbsschwelle übersteigt oder zur Erwerbsbesteuerung optiert hat. Die Erwerbsschwelle wird vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt und beträgt in Deutschland 12 500 €.
Der liefernde Unternehmer kann in vielen Fällen kaum überprüfen, ob der Erwerber in seinem Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Hinzu
kommt das Interesse der Mitgliedstaaten, auch nach Wegfall der Binnengrenzen die Steuerbefreiung und Erwerbsbesteuerung kontrollieren zu können. Zu diesem Zweck erhalten alle Unternehmer und juristische Personen, die am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen, in ihrem Ansässigkeitsstaat sog. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (UStIdNr.). Der liefernde Unternehmer kann i. d. R. davon ausgehen, dass der Abnehmer der Erwerbsbesteuerung in seinem Land unterliegt, wenn dieser den Gegenstand unter Angabe einer ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilten USt-IdNr. erwirbt.
Beispiel: Unternehmer U in Münster veräußert an den niederländischen Arzt A in Amsterdam einen medizinisches Gerät. Das Gerät wird von U nach Amsterdam befördert. A nennt U seine USt-IdNr. (Niederlande).
U erbringt im Rahmen seines Unternehmens im Leistungsaustausch eine Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG). Die Lieferung gilt nach § 3 Abs. 6 UStG mit Beginn der Beförderung in Münster als ausgeführt und ist somit ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbarer Umsatz. Da der A seine USt-IdNr. verwendet hat, konnte der U davon ausgehen, dass der A steuerfrei erwerben wollte und der Erwerb in den Niederlanden der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Folglich ist die Lieferung des medizinischen Gerätes als innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 b i. V m. § 6 a Abs. 1 UStG) steuerfrei. Hat der Lieferant im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Abnehmers die Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung tatsächlich nicht vorlagen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (Gutglaubensschutz, § 6 a Abs. 4 UStG).
Die Ausfuhr in das übrige Gemeinschaftsgebiet muss vorn Unternehmer nachgewiesen sein (Buch- und Belegnachweis § 6 a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17 a-17 c UStDV).
Nach § 14 a Abs. 3 UStG ist der liefernde Unternehmer verpflichtet, seinem Abnehmer eine Rechnung zu erteilen, in der er auf die Steuerfreiheit der Lieferung nach § 6 a UStG hinweist und seine UStIdNr. sowie die des Abnehmers in der Rechnung angibt. Gern. § 18b UStG hat der Unternehmer für jeden Besteuerungs- und Voranmeldungszeitraum die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen gesondert zu erklären. Außerdem sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen in der
zusammenfassenden Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern zu erfassen (§ 18a UStG). innergemeinschaftlicher Erwerb: Seit dem Wegfall der europäischen Binnengrenzen am 1.1. 1993 ist die Einfuhrumsatzsteuer im innergemeinschaftlichen Handel durch eine Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb ersetzt worden.
Der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt ist gern. §1 Abs.1 Nr.5 UStG ein steuerbarer Umsatz.
Die Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs ergeben sich aus dem Grundtatbestand § 1 a und aus § 3 d UStG. Durch § 1 a Abs. 2 UStG wird das sog. innergemeinschaftliche Verbringen eines Gegenstandes dem innergemeinschaftlichen Erwerb gleichgestellt. Für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge gilt § 1 b UStG.
Die Tatbestandsmerkmale des innergemeinschaftlichen Erwerbs nach § 1 a UStG sind im Einzelnen:
— entgeltliche Lieferung eines Gegenstandes,
— durch einen Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens (der liefernde Unternehmer darf nach den Regeln des jeweiligen Mitgliedstaates entsprechend § 19 UStG — nicht Kleinunternehmer sein, A 15 a Abs. 2 UStR 2008),
— an einen Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt oder an eine juristische Person für den außerunternehmerischen Bereich,
— Warenbewegung aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete.
Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist grundsätzlich nach dem Bestimmungslandprinzip zu ermitteln (§ 3 d S.1 UStG), d. h., der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Liefergegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.
§ 3 d S. 2 UStG enthält noch die Besonderheit, dass durch Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eines anderen Mitgliedstaates als dem Bestimmungsmitgliedstaat nach § 3 d S. 1 UStG der innergemeinschaftliche Erwerb so lange (auch) in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt gilt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den Bestimmungsmitgliedstaat besteuert worden ist. Bei Nachweis ist gern. § 17 Abs. 2 Nr. 4 UStG eine durchgeführte Erwerbsbesteuerung des Mitgliedstaates, dessen USt-IdNr. verwendet wurde, wieder rückgängig zu machen.
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt nicht vor, wenn ein in § 1 a Abs. 3 Nr. 1 UStG bezeichneter Erwerber (sog. Schwellenerwerber) die Erwerbsschwelle von 12 500 € nicht überschreitet (§ 1 a Abs. 3 Nr. 2 UStG). Allerdings besteht für diese Erwerber die Möglichkeit, auf die Anwendung des § 1 a Abs. 3 UStG zu verzichten (Option,§ 1 a Abs. 4 UStG). Ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe sind dann nach den allgemeinen Grundsätzen im Inland zu versteuern. Von der Möglichkeit des Verzichts werden diese Erwerber zweckmäßigerweise immer dann Gebrauch machen, wenn andernfalls die Besteuerung der an sie erbrachten Lieferungen in einem Mitgliedstaat erfolgen müßte, in dem ein höherer Steuersatz als im Inland gilt. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt zu erklären und bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre.
Der Erwerber kann als Unternehmer die für den innergemeinschaftlichen Erwerb geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er den Gegenstand für sein Unternehmen bezieht und zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG). Das Recht auf Vorsteuerabzug der Erwerbsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Erwerbsteuer entsteht, d. h. mit Ausstellung der Rechnung für den innergemeinschaftlichen Erwerb, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG). Der Unternehmer kann damit den Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung Voranmeldung) oder -Erklärung geltend machen, in der er den innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hat.
Liegt im Bestimmungsmitgliedstaat ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb vor, dann hat der Lieferer i. d. R. in seinem Mitgliedstaat (Ursprungsland) eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung verwirklicht. Damit der Mitgliedstaat des liefernden Unternehmers auch nach Wegfall der Grenzkontrollen im innergemeinschaftlichen Handel die Möglichkeit hat, die Voraussetzungen der Steuerbefreiung zu überprüfen, gibt es einen EDV-gestützen Datenaustausch zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten zusammenfassende Meldung; Umsatzsteuer-Identifikationsnummer).




Vorheriger Fachbegriff: Innerer Notstand | Nächster Fachbegriff: Innergemeinschaftliche Lieferung/innergemeinschaftlicher Erwerb


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen