Biokraftstoff

ist gem. § 37 b BImSchG ein Energieerzeugnis ausschließlich auf Basis von Biomasse, d. h. auf Basis biologisch abbaubarer pflanzlicher oder tierischer Stoffe aus den Bereichen Land-, Forst- und Kreislaufwirtschaft, s. Energiepflanzen. B. ist praktisch der Oberbegriff für Kraftstoffe dieser Art wie Biodiesel oder Bioethanol. Biokraftstoffe sollen einmal fossile Kraftstoffe wie Benzin ersetzen. § 37 a BImSchG regelt Mindestquoten einerseits für B. an den insgesamt in Verkehr gebrachten Kraftstoffen und andererseits für die Verminderung von Treibhausgasemissionen durch die Kraftstoffverbrennung. Eine Quotenregelung f. B.-Anteile in Diesel-Kraftstoffen (ehemalige 38. DVO zum BImSchG) bestand nur vorübergehend.




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