Quotenregelung Vergabe einer bestimmten Anzahl von Platzen oder Funktionen (Quote) an die Angehörigen einer bestimmten Gruppe und nicht nach allgemeinen (Auswahl-)Kriterien. Die Zulässigkeit solcher Quotenregelungen ist insb. im Hinblick auf das Gleichheitsrecht problematisch. Kontrovers diskutiert wird die Zulässigkeit von Quotenregelungen besonders im Hinblick auf die bevorzugte Einstellung von Frauen in den öffentlichen Dienst nach den Frauenförderungsgesetzen der Länder. Zwar wird eine Differenzierung zwischen Mann und Frau ausnahmsweise dann zugelassen, wenn die Ungleichbehandlung sozialstaatlich motiviert ist und zur Kompensation von Nachteilen dient, die ihrerseits auf biologische Nachteile zurückgehen. Zumindest eine starre Quote, bei der Frauen ohne Rücksicht auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bevorzugt eingestellt werden, widerspricht aber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ob auch eine sog. weiche Quote, bei der weibliche Bewerber nur bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt eingestellt werden, unverhältnismäßig ist, wird unterschiedlich beurteilt. Dies insbesondere dann, wenn eine Öffnungsklausel vorhanden ist, also Ausnahmen für Härtefälle vorgesehen sind (Unverhältnismäßigkeit bejahend OVG NW NVwZ 1992, 1226; OVG Berlin DVB1. 1992, 919; a. A. BVerwG, Urteil v. 18.7. 2002, 3 C 56/01; BAG NJW 1993, 2136; zur Vereinbarkeit mit der sog. Anti-Diskriminierungsrichtlinie 76/207/EWG vom 9.2. 1976, ABI_ EG L 829/40 vgl. EuGH NJW 1996, 469 [„Kalankel und EuGH NJW 1997, 3429 [„Marschall”]).
Weitere Begriffe : Schlusserbe | Einstellung der Vollstreckung | Erbfähigkeit |
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