Biotopesind im Sinne von § 7 II Nr. 4 BNatSchG (Naturschutz) Lebensräume wild lebender Tiere und Pflanzen. Für gesetzlich geschützte B. bestimmt § 30 BNatSchG, dass Landesrecht solche Maßnahmen zu verbieten hat, die zu einer Zerstörung oder zu einer sonstigen erheblichen o. nachhaltigen Beeinträchtigung führen können. Besondere Vorschriften gelten dem B.-Verbund gem. §§ 20 ff. BNatSchG. Danach haben die Länder ein Netz verbundener B. zu schaffen, das mindestens 10 % der Landesfläche umfasst. Hierzu gehören u. a. Kernflächen wie Nationalparke und Naturschutzgebiete sowie zugehörige Verbindungsflächen.
Weitere Begriffe : Altersversorgung | Actio | Selbstbestimmung |
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