Nationalparke

sind nach Maßgabe von § 24 BNatSchG (Naturschutz) rechtsverbindlich festgesetzte einheitliche Schutzgebiete (z. B. N. Eifel oder Bayerischer Wald), die großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln, der einen möglichst ungestörten Ablauf von Naturvorgängen in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet. Hauptsächliche Zielsetzung ist die Gewährleistung dieser Dynamik, daneben sollen N. der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen. S. a. Umweltkriminalität.




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