Blankettstrafgesetze

die zur Vervollständigung des Straftatbestandes auf andere gesetzliche Bestimmungen verweisen, genügen dem in Art. 103 II GG festgelegten Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit entweder in der Blankettnorm selbst oder in dem zu ihrer Ergänzung bezeichneten Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind. Ermächtigt der Strafgesetzgeber den Verordnungsgeber zur Ausfüllung, so darf er diesem lediglich die nähere Spezifizierung des Tatbestandes überlassen. Alle möglichen Fälle der Strafbarkeit müssen schon aufgrund des ermächtigenden Gesetzes und nicht erst aus der Rechtsverordnung voraussehbar sein. An die inhaltliche Bestimmtheit der strafgesetzlichen Ermächtigung sind strenge Anforderungen zu stellen.

Gesetz, das nur eine Strafdrohung enthält, hinsichtlich des Tatbestandes aber auf andere Gesetze oder Verordnungen verweist. Z. B. § 38 BundesjagdG, wonach die Landesgesetzgeber die Schonzeit zu bestimmen haben, deren Missachtung strafbar ist; § 24 StVG. Art des Verstosses beschreiben u. a. StVO und StVZO.




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