BlankettstrafnormStraftatbestand, der an den Inhalt von anderen Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsakten knüpft, z.B. §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 315 c Abs. 1 Nr. 2, 324 a ff. StGB. Auch Blankettstrafnormen müssen dem sich aus der Garantiefunktion des Strafgesetzes (Art. 103 Abs. 2 GG) ergebenden Gesetzesvorbehalt entsprechen.
Weitere Begriffe : bundesfreundliches Verhalten | do ut des | Abzugsverfahren |
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