Blankoscheck

eine häufig gebrauchte Form des Schecks, für den die gleichen Vorschriften wie für den Blankowechsel gelten; Art. 13 ScheckG. -

Ist ein nicht vollständig (z. B. hins. der Schecksumme) ausgestellter Scheck später einer Abrede zuwider ausgefüllt worden, so kann dies dem Sch.inhaber nur entgegengehalten werden, wenn er hiervon beim Erwerb des B. Kenntnis hatte oder seine Unkenntnis grobfahrlässig ist (Art. 13 ScheckG).




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