Blankowechsel
ein mit Absicht vom Aussteller oder Akzeptanten nur unvollständig ausgefüllter Wechsel. Häufig ist das Blankoakzept: der Bezogene gibt sein Akzept dem Aussteller mit der Ermächtigung, die Wechselsumme oder den Wechselnehmer oder auch die Verfallszeit einzusetzen. Bei abredewidrigem Ausfüllen haftet der Bezogene den Dritterwerbern gemäss der Ausfüllung, hat aber meist einen Schadenersatzanspruch gegen den Ausfüllenden; im übrigen haftet er den Dritterwerbern nur dann, wenn diese beim Erwerb des B.s hierüber Bescheid wussten oder grobfahrlässig keine Kenntnis hatten, Art. 10 WechselG. -
ist der - etwa hinsichtlich der Wechselsumme - noch nicht vollständig ausgefüllte Wechsel. Lit.: Friedrich, M., Der unvollständige Wechsel, 1981
Wechsel, der gem. Art. 10 WG bei der Begebung bewusst unvollständig geblieben ist und zu dessen Vervollständigung der Geber den Nehmer ermächtigt hat. Die Ermächtigung ist formlos möglich und übertragbar, aber grundsätzlich unwiderruflich. Für die Erteilung der Ermächtigung spricht bei Hergabe eines mit der Unterschrift des Blankettzeichners versehenen, sonst aber unausgefüllten Wechselvordrucks eine tatsächliche Vermutung. Beim Blankowechsel liegt der Begebungsvertrag in der Hingabe des Blanketts mit der Ausfüllungsermächtigung. Der Geber verpflichtet sich, nach dem Inhalt des später ausgefüllten Wechsels zu haften, wenn der Wechsel entsprechend der Ausfüllungsermächtigung vervollständigt wird. Die Haftung entsteht mit der abredegemäßen Ausfüllung des Wechsels, und zwar in der Weise, als hätte der Wechsel von vornherein den ihm nachträglich gegebenen Inhalt gehabt. Wird das Blankett ab-redewidrig ausgefüllt und der Wechsel übertragen, so wird der gutgläubige Erwerber gern. Art. 10 WG geschützt. Der Schutz des Art.10 WG gilt auch, wenn das Blankett weitergegeben wird und der Erwerber die Ausfüllung vornimmt, falls er beim Erwerb des Blanketts hinsichtlich des Ausfüllungsrechts gutgläubig war. Gegenüber dem ersten Wechselnehmer, gilt Art. 10 WG hingegen nicht. Der Blankowechsel ist abzugrenzen vom fehlerhaften Wechsel (Wechsel, fehlerhafter).
ist ein Wechsel, der beim Begebungsvertrag unvollständig ausgestellt wird (z. B. durch Offenlassen der Wechselsumme) und bei dem derjenige, der den Wechsel begibt, den Empfänger ermächtigt, den Wechsel zu vervollständigen; hierdurch wird der B. zum vollgültigen Wechsel. Der B. darf nur im Rahmen der Ermächtigung ausgefüllt werden. Wird ihm den getroffenen Vereinbarungen zuwider ein anderer Inhalt gegeben, so kann dies dem Erwerber nur entgegengehalten werden, wenn ihm dies beim Erwerb bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war (Art. 10 WG).
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