Blankounterschrift eine Zeichnung mit Handzeichen, die in der Vorstellung und Erwartung erfolgt, dass der rechtserhebliche Text - von einer dritten Person - darübergesetzt wird. Dieser Text gilt dann als Willenserklärung des Unterzeichnenden; entspricht er dessen Willen nicht, was er beweisen müsste, so kann er u. U. wegen Irrtums oder Täuschung anfechten, §§ 119, 123 BGB.
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