Blankounterschrift

eine Zeichnung mit Handzeichen, die in der Vorstellung und Erwartung erfolgt, dass der rechtserhebliche Text - von einer dritten Person - darübergesetzt wird. Dieser Text gilt dann als Willenserklärung des Unterzeichnenden; entspricht er dessen Willen nicht, was er beweisen müsste, so kann er u. U. wegen Irrtums oder Täuschung anfechten, §§ 119, 123 BGB.

ist die (grundsätzlich zulässige) Unterschrift unter eine inhaltlich noch nicht endgültig festgelegte Erklärung. Eine B. unter einen Antrag auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags ist unwirksam. Eine nur mündlich erteilte Ermächtigung zur Ausfüllung einer Blankobürgschaft hat die Nichtigkeit der Bürgschaftserklärung wegen Formmangels zur Folge.

Form (1 a).




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