Blickfangwerbung

Herausstellen eines Teils der in einer Werbung enthaltenen Angaben als Blickfang.
Der durchschnittliche Betrachter nimmt regelmäßig nur die hervorgehobenen, nicht aber die sonstigen Angaben wahr. Blickfangwerbung ist irreführende Werbung im Sinne des § 5 UWG, wenn durch die herausgestellten Werbeangaben Fehlvorstellungen bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorgerufen werden können.
Bei einer Werbung für ein Mobiltelefon mit einem blickfangmäßig herausgestellten Preis („nur € 1,00”) müssen die Angaben über die Kosten des Netzzugangs gut lesbar und vollständig sowie räumlich eindeutig dem Preis für das Handy zugeordnet sein (BGH GRUR 1999, 261 — Handy-Endpreis).

unlauterer Wettbewerb (2 c), Lockvogelwerbung.




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