Blendung im Straßenverkehr Der Fahrzeugführer, der durch eine fremde Lichtquelle geblendet wird (Scheinwerfer im Gegenverkehr, Sonnenreflex auf Glas usw.), muss seine Geschwindigkeit soweit verringern, dass ihm die noch bestehende Sichtweite gefahrloses Weiterfahren und notfalls rechtzeitiges Halten gestattet (§ 3 I StVO); der Anhalteweg darf nicht größer sein als die Sichtweite. Dauert die Sehbehinderung nach der Blindsekunde fort, muss er sich auf sofortiges Halten einstellen und an den rechten Straßenrand fahren. Bei Dunkelheit muss er auf B. durch andere Fz. gefasst sein; er kann Fahrer entgegenkommender Fz., die nicht abblenden, durch kurzes Aufblenden warnen und muss ggf. seine Geschwindigkeit vorsorglich verringern. Begeht der Fahrer während der Blind- oder Schrecksekunde (Reaktionszeit) einen Verkehrsverstoß, so handelt er nur dann schuldlos, wenn er auf eine B. nicht gefasst sein musste. S. a. Abblenden.
Weitere Begriffe : Trauung | Diebstahlsicherung am Kraftfahrzeug | Rückwirkung |
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