Verband
Zusammenschluß von (natürlichen und juristischen) Personen oder Vereinigungen zur Förderung gemeinsamer Interessen, insbes. wirtschaftlicher »politischer, sozialer oder kultureller Art (z.B. Gewerkschaft, Arbeitgeber-V., Berufs-V.). Durch Art. 9 GG gewährleistet. Rechtsform unterschiedlich ausgeprägt (kann z.B. Verein sein).
ist die Vereinigung von Gegenständen oder Personen sowie das umfassende Band. Im Verfassungsrecht und im Wirtschaftsrecht ist V. insbesondere eine Vereinigung von (rechtsfähigen) Unternehmen mit dem Ziel, Gesetzgebung und Verwaltung im Interesse eines Wirtschaftszweigs zu beeinflussen (z. B. Arbeitgeberverband). Der V. wirkt bei der politischen Willensbildung auf einer Vorstufe mit. Seine Existenz ist durch Art. 9 GG gewährleistet. Seine rechtliche Gestaltung kann verschieden sein. Lit.: Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, hg. v. Reichert, B. u.a., 10. A. 2004; Schäfer, C., Die Lehre vom fehlerhaften Verband, 2002
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